Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung wie folgt beantworte:
Bevor ich zu Ihren Fragen im Einzelnen eingehe, möchte ich auf folgenden Punkt hinweisen:
In Ihrer Sachverhaltsdarstellung geben Sie an, dass Sie bereits eine Steuerschätzung erhalten haben. Um zu verhindern, dass die Steuerbescheide rechtskräftig werden, müssen Sie Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid beträgt gemäß § 355 AO
einen Monat ab Bekanntgabe und muss schriftlich bei dem Finanzamt eingereicht werden. Nach Rechtskraft ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung zu erheben.
Zu Ihren Fragen:
1) Wie erwirke ich, dass ich für Immobilie B gar keine Steuererklärung abgeben muss ?
Grundsätzlich sind Sie gemäß § 149 AO
zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Jedoch stellt sich hinsichtlich der Immobilie B die Frage, ob Ihnen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG
zuzurechnen sind.
Sie erwähnen, dass die Miete auf das Konto Ihres Vaters geflossen ist, nicht jedoch, ob der Mietvertrag ebenfalls auf den Namen Ihres Vaters gelaufen ist.
Diese Unterscheidung ist von Bedeutung, weil es für die Zurechnung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung maßgeblich darauf ankommen, ob Sie im Außenverhältnis, d.h. Dritten und insbesondere dem Mieter gegenüber, als Rechteinhaber aufgetreten ist und nicht darauf, wer Eigentümer ist (Schmidt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 31. Auflage 2012, § 21 Rn. 31 mit Verweis auf BFH IX R 22/04
und BFH IX R 17/88
)
Sollte demnach Ihr Vater der Vermieter gewesen sein, so müssten Sie diesen Umstand dem Finanzamt gegenüber darlegen und glaubhaft machen.
2) Wie kann ich gegen einen Finanzbeamten vorgehen?
Gegenüber einem Behördenangestellten können Sie bei einem Pflichtvergehen zunächst im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde vorgehen. Hierzu bestehen keine Fristvorgaben.
Da eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht auf die Abänderung des Steuerbescheides gerichtet ist, empfiehlt es sich aber, vorrangig die förmliche Rechtsbehelfe (das oben geschilderte Einspruchsverfahren) auszuschöpfen.
Generell ergibt sich bei Verletzung einer Amtspflicht eines Beamten auch eine zivilrechtliche Haftung gerichtet auf Schadensersatz gemäß § 839 BGB
.
Eine solche Haftung setzt aber gemäß 839 III BGB auch voraus, dass von Ihnen Gebrauch von möglichen Rechtsmitteln genommen wurde (der bereits erwähnte Einspruch gegen die Steuerbescheide).
In beiden Fällen müssen Sie aber einen Anknüpfungspunkt haben, welches Fehlverhalten Sie dem Finanzbeamten eigentlich vorwerfen. Ein Fehlverhalten ist aus der bisherigen Sachverhaltsdarstellung noch nicht erkennbar.
3)Wie erwirke ich, dass ich für Immobilie A für den Zeitraum 2009 keine Belege nachreichen muss oder dass ich keine Steuer zahle?
Grundsätzlich besteht trotz des Schätzungsbescheides eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, vgl. § 149 I AO
. Das Finanzamt kann auch verlangen, dass geltend gemachte Ausgaben (Werbungskosten) durch Belege glaubhaft gemacht werden.
Sie schreiben, dass für Immobilie A die Unterlagen fehlen und auch nicht zu beschaffen sind.
Hierzu bietet es sich zunächst an, anhand der Kontobewegungen auf Ihrem Girokonto die Einkünfte für die Immobilie und Ausgaben (Werbungskosten) nachzukonstruieren. Falls Kontoauszüge für 2009 nicht vorliegen, können Sie diese von Ihrem Bankinstitut nach erstellen lassen.
Falls auch hiermit einzelne Ausgaben nicht belegbar sind, können Sie Eigenbelege erstellen. Ob und in welcher Höhe diese anerkannt werden, hängt letztendlich davon ab, dass das Finanzamt diese Ausgabe als plausibel und glaubhaft anerkennt.
Ein Eigenbeleg muss Name und Anschrift, Menge und Bezeichnung des Produkt, Datum der Leistung und den Rechnungsbetrag enthalten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte und stehe Ihnen bei Unklarheiten im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Alegren-Benndorf
Rechtsanwältin
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