Sehr geehrter Fragesteller,
der Anspruch des Erben gegen jemanden, der als Erbschaftsbesitzer etwas aus dem Nachlass in seinen Händen hat, verjährt nach §§ 2026
, 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB
erst in 30 Jahren. Das gilt hinsichtlich des Schmuckes und des Nachlasskontos.
Auch verjährt der Schadensersatzanspruch gem. § 199 Absatz 3a ebenfalls erst in 30 Jahren.
Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
25.09.2019 | 21:43
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
von einem anderen Rechtsanwalt erhielt ich auszugsweise diese Antwort:
"Die zivilrechtliche Verjährung deliktischer Ansprüche beträgt in der Regel nach den §§ 195 ff. BGB 3 Jahre beginnend ab dem Ende des Jahres, in dem man Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hatte oder hätte erlangen müssen. Dies gilt auch für den Anspruch aus § 2025 BGB.
Die sonstige, normale Erbauseinandersetzung verjährt binnen 30 Jahren ab Erbfall.
Zuständiges Gericht ist in der Regel das nach § 27 ZPO.
Grundsätzlich wird alles halbiert werden, außer man kann die vorgebrachten deliktischen Handlungen nachweisen."
Betr. des Sachverhaltes "Meine Schwester hat mir mitgeteilt, dass sie ohne meine Zustimmung Mobiliar aus der Erbmasse genommen und damit meinen 1/2 Anteil geschmälert hat. Durch Einblick in die Bankdaten des Nachlasskontos stellte ich fest, dass sie für sich auch Geld im Rahmen Vorsorge- und Bankvollmacht angewiesen hat." gilt doch die dreijährige Verjährungsfrist betr. deliktischer Ansprüche aus dem Schaden-ersatzrecht; vermutlich jedoch nur bis zum Ableben der Erblasserin und danach wie von Ihnen erwähnt die
30jährige Verjährungsfrist (auch auf die veruntreuten Werte)?
MfG
Der Fragesteller
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.09.2019 | 22:06
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist bereits falsch, dass deliktische Ansprüche aus unerlaubter Handlung in drei Jahren verjähren; diese verjähren in zehn Jahren (852 BGB).
Darüber hinaus sind diese im direkten Zusammenhang mit der Erbschaft zu sehen und es wäre ja völlig grotesk, dass derartige Ansprüche dann eine kürzere Verjährung hätten, wenn unerlaubt vorgegangen, als wenn sich ordnungsgemäß verhalten wird.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
30.09.2019 | 11:41
Sehr geehrter Fragesteller,
falls noch Nachfragen offen sein sollten, geben Sie mir bitte noch einmal über diesen Kanal Bescheid, damit ich dies direkt machen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt