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Steuerberater/ StBVV

| 16. Februar 2015 13:22 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Ich erziele Einnahmen aus
-nichtselbstständiger Arbeit
- Kapitalvermögen (Geldanlage)
- 1 geschlossener Medienfonds (Einnahmen aus Gewerbebetrieb).

Der Steuerberater berechnet die EkSt Erklärung mit folgenden Positionen:

-Erklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte
- Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit
- Werbungskosten aus Kapitalvermögen
- Einnahmen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Frage: kann der STB die Einkünfte aus dem einzigen Medienfonds mit einer eigenen Gebühr abrechen oder wäre diese Einnahme, da ich Sie als Privatperson erziele nicht evtl. anderen Einkunftsarten zuzurechen?

17. Februar 2015 | 17:25

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:

Frage: kann der STB die Einkünfte aus dem einzigen Medienfonds mit einer eigenen Gebühr abrechen oder wäre diese Einnahme, da ich Sie als Privatperson erziele nicht evtl. anderen Einkunftsarten zuzurechen?

Nach § 25 Abs. 1 StBVV entsteht eine Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG ), Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG ) oder selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG ) in der dort genannten Höhe.
Ebenso entsteht nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV eine Gebühr für die Anfertigung der ESt-Erklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte.

Insoweit würde ich Ihrer Darstellung der Gebührenberechnung des StB durchaus zustimmen. Nach einhelliger Auffassung sind Sie durch Ihre Beteiligung an einem geschlossenen Fond unmittelbar an einem Gewerbebetrieb beteiligt, der entsprechend die Ermittlung der Einkünfte nach § 25 StBVV und entsprechend die Gebühr nach sich zieht. In dieser Beziehung sind Sie tatsächlich gewerblich tätig, so dass eine Zurechnung dieser Einkünfte zu einer anderen Einkunftsart, auch wegen der vertikalen und horizontalen Anrechenbarkeit von negativen Einkünften, rechtlich ausgeschlossen ist.

Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigere Nachricht überbringen. Ich hoffe dennoch Ihnen hinreichend Auskunft gegeben zu haben. Bei Nachfragen oder Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Andreas Wehle




Rechtsanwalt Andreas Wehle

Bewertung des Fragestellers 17. Februar 2015 | 18:06

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