es geht um den Stellplatz von drei großen Müllbehältern auf einem Nachbargrundstück. Die Müllbehälter gehören zu einer genossenschaftlichen Wohnanlage mit ca. 30 Wohneinheiten und sie sind in einem üblichen Müllbehälterschrank aus Beton mit Stahldeckeln untergebracht. Auf dem angrenzenden Nachbargrundstück wollen wir ein EFH errichten. Die Abstandsfläche beträgt 2,50 Meter. Es wurde festgestellt, dass die Müllbehälter seit Jahrzehnten zu einem geringen Teil auf unserem Grundstück stehen, sie sollen daher etwas (20 - 30 cm) versetzt werden.
Kann man aus irgendeiner Vorschrift etwas anderes ableiten als das was in §43 HBauO steht (Abstand 2 m)?
Wie könnte man argumentieren, dass die Behälter weiter weg versetzt werden? Auf dem Grundstück wäre noch genug Platz.
Die Behälter stehen zudem recht dicht (Abstand ca. 4,2 m) am Gebäude des MFH (unter Küchenfenstern), es hat sich dort wohl aber noch niemand beschwert.
Für eine rasche Antwort wäre ich dankbar.
MFG
tritrac
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GrundstückAbstand
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Regelung in § 43 der neuen HBauO ist hinsichtlich der Abstandsregelung eindeutig.
Auch der Abstand zum MFH von 4,2 m ist in Anbetracht der Ausnahmeregelung in § 43 Abs. 2 2 HBauO nicht zu beanstanden.
Es gibt insofern kein rechtliches Argument für eine andere Abstandsregelung als die, die sich aus § 43 HBauO ergibt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
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