Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Zwar gibt es für den von Ihnen genannten konkreten Fall bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, so dass immer eine gewisse rechtliche Unsicherheit aufgrund des richterlichen Ermessens verbleibt, jedoch sehe ich für Ihr Vorhaben den anderen Wohnungseigentümer auf Duldung der Steigleitungen durch seine Wohnung in Verbindung mit der Duldung der dazugehörigen handwerklichen Arbeiten in Anspruch zu nehmen leider keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Dieses möchte ich Ihnen nachfolgend gerne erläutern:
Bei dem Einbau der Steigleitungen handelt es sich um eine bauliche Maßnahme im Sinne von § 22 WEG
. Das Wohnungseigentumsgesetz macht klare Aussagen dazu,ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche bauliche Maßnahme im Einzelfall zulässig ist.
Zunächst muss die Frage geklärt werden,ob es sich bei den Steigleitungen um Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum handelt. Wie bereits mitgeteilt ist dieser konkrete Fall von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.
In einem ähnlichen Fall hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 8. 7. 2011 - V ZR 176/10
) entschieden, dass die Steigleitungen von einer Zentralheizung zwangsläufig zum Gemeinschaftseigentum gehören. Meiner Einschätzung nach lässt sich dieses Urteil entsprechend auf Ihren Fall anwenden.
Dieses wiederum hat zur Folge, dass über den Einbau dieser Leitungen zwangsweise die Wohnungseigentümergemeinschaft zu entscheiden hat.
Allein aus diesem Grund werden Sie also alleine voraussichtlich den Einbau nicht durchsetzen können.
Zudem sagt § 22 Abs. 1 S. 1 BGB
:
„Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden."
Es müsste hier also auch noch der betroffene andere Wohnungseigentümer, durch dessen Wohnung die Leitungen laufen würden und der die baulichen Maßnahmen/ handwerklichen Arbeiten dulden müsste zustimmen. Diese Zustimmung liegt nach Ihrer Schilderung nicht vor.
Auch wenn man die Leitungen zum Sondereigentum zurechnen wollte ( was aus den oben genannten Gründen meines Erachtens nicht möglich ist), wäre Ihr Vorhaben damit leider voraussichtlich nicht durchsetzbar.
Sollten die Leitungen nämlich in Ihrem Sondereigentum stehen, dürften Sie diese lediglich in Ihrer Wohnung verlegen,hätten dann aber wiederum kein Recht, dass der anderer Eigentümer (bei ihm wäre es dann ja auch Sondereigentum über welches er selber entscheiden dürfte!) die Leitungen in seiner Wohnung geduldet.
Sofern sich nicht aus der Teilungserklärung ausnahmsweise ergeben sollte, dass Sie doch zur Vornahme der von Ihnen genannten Handlung berechtigt sind, sehe ich aus den oben genannten Gründen leider keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Dann bliebe Ihnen nur weiterhin zu versuchen mit dem Nachbarn und gegebenenfalls anderen Miteigentümern eine einvernehmliche Lösung zu finden.
§ 22 WEG
Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.
(2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. Die Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(3) Für Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 verbleibt es bei den Vorschriften des § 21 Abs. 3 und 4.
(4) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Eine kleine Nachfrage:
Das DG ist zwar noch nicht ausgebaut, aber es liegt die Erlaubnis vor, ohne dass nun exlizit die Steigleitungen in der Teilungserklärung erwähnt sind. Ist die Steigleitung, die z.Zt. im Sondereigentum der Nachbarn (letzte Wohnung unter dem DG) endet, Gemeinschafts- oder Sondereigentum?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Wie bereits mitgeteilt gibt es zu genau diesem Fall noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung,es gibt jedoch einen Parallelfall ( Bundesgerichtshof, siehe oben) der sich meines Erachtens entsprechend hierauf anwenden lässt.
In diesem Fall hatte der Bundesgerichtshof ausgeurteilte, dass die Steigleitung zwangsläufig zum Gemeinschaftseigentum gehört.
Dementsprechend wäre auch der Teil der Steigleitung,der durch die Wohnung des Nachbarn verläuft, als Gemeinschaftseigentum einzustufen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt