Ich wohne in einer Wohn- /Ferienanlage mit ca. 300 Eigentümer. Es ist ein Lokal in der Anlage vorhanden. Nun kommt ein Handwerksbetrieb (Bäckerei mit Produktion und Verkaufstheke) , in die Nebenräume (vorher zugehörig zum Lokal). Die Backstube grenzt direkt an ein Appartement, abgegrenzt nur durch eine Trockenbauwand (Ständerwand). Die Bäcker beginnen um 2 Uhr 30 und arbeiten bis 10 Uhr. Das Lokal war immer abends ab 17 Uhr bis ca. 23 Uhr geöffnet. Der neue Pächter pachtet zwar das Lokal nun als Tagescafe (geöffnet bis 18:00). Hauptgeschäft ist demnach die Bäckerei m. Produktion u. Verkauf. Der Pachtvertrag wurde erstellt für das Cafe. Wir suchten eigentlich einen Pächter für das Lokal. Liegt hier eine Nutzungsänderung vor? Die Eigentümer wurden nicht gefragt. Es gab keine Abstimmung. Kann das der Verwalter mit dem Beirat alleine entscheiden, dass ein Handwerk zusätzlich eingebaut wird?
Darf in einer Bäckerei der Boden mit Epoxid-Harz belegt werden? Oder muß gefliest werden?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Hier ist zu prüfen, ob die Ausübung eines Handwerks in den Räumlichkeiten nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung zulässig ist. Dies kann schließlich auch der Fall sein, wenn der vormalige Mieter seine grundsätzlichen Möglichkeiten, das betreffende Objekt ist z.B. auf einer Skizze mit "Gewerbe" gekennzeichnet, nicht in vollem Umfang genutzt hat. Von dieser Prüfung hängt ab, ob eine Nutzungsänderung vorliegt und die übrigen Eigentümer hätten beteiligt werden müssen. Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.
Der Boden in der Bäckerei ist frei wählbar, eine Pflicht zum Fliesenboden besteht insofern nicht.