Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Bei einer Staffelmiete muss die Miete zwischen den einzelnen Erhöhungsterminen jeweils um ein Jahr unverändert bleiben, vgl. § 557 a Absatz 2 Satz 1 BGB
. Die Frist berechnet sich dabei nach § 188 Absatz 2 BGB
. Ist dabei nur eine der vereinbarten Zeiträume kürzer als ein Jahr, dann ist die gesamte Staffelmietvereinbarung unwirksam (LG Berlin GE 2006, 453; LG Hamburg NZM 1999, 957
; LG Nürnberg-Fürth WuM 1997, 438
; AG Bergheim WuM 1998, 36
; AG Essen ZMR 1997, 425; AG Büdingen WuM 1996, 344
; AG Bergisch-Gladbach WuM 1991, 700).
Vorliegend hat das Mietverhältnis am 01.04.2006 begonnen. Die erste Erhöhung sollte aber bereits am 01.01.2007 erfolgen. Insoweit wurde das erforderliche Jahr nicht eingehalten. Ich halte daher Ihre Vereinbarung bezüglich der Staffelmiete insgesamt für unwirksam. Folglich halte ich das Einbehalten des Betrages durch Ihren ehemaligen Vermieter für nicht rechtskonform.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt Dipl. Jur.
Guten Tag,
ist es denn grundsätzlich möglich, nach Beendigung des Mietvertrages noch Mietzinsforderungen zu stellen?
Gibt es eine Verjährungsfrist?
Danke für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage wie folgt:
Grundsätzlich ist es möglich, noch nach Beendigung des Mietvertrages Mietzinsforderungen zu stellen. So möchte ich diesbezüglich auf folgendes Urteil des KG Berlin vom 02.06.2003 Az.12 U 320/01
MDR 2005 hinweisen. Dort wurde jahrelang der vereinbarten Staffelmiete durch den Mieter nicht nachgekommen. Der Vermieter hat dies zunächst hingenommen. Dies führte nach der Auffassung des Gerichts nicht automatisch zur Verwirkung der Vermieteransprüche. Vielmehr müssen stets noch besondere Umstände hinzukommen, die den Mieter darauf vertrauen lassen, dass der Vermieter keine Nachforderungen mehr erheben wird. Diese Umstände lagen bei einer Entscheidung des LG Hamburg, vgl. Az. 334 S 118/96
vor. Hier war der Vermieter im Besitz einer Einzugsermächtigung und hat trotzdem die Erhöhungsbeträge über Jahre nicht eingezogen. Nach Ansicht der Richter durfte der Mieter wegen der dem Vermieter vorliegenden Einzugsermächtigung darauf vertrauen, dass die erhöhte Miete nicht mehr nachträglich gefordert wird. Ferner hat das LG Osnabrück, vgl. Az. 12 S 46/04
den fehlenden Hinweis auf die nach der Staffelmietvereinbarung eintretende Mieterhöhung in der Betriebskostenabrechnung als Verzicht des Vermieters gewertet, so dass auch hier eine Nachforderung ausgeschlossen war.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Mit freundlichen Grüßen und ein schönes WE
André Neumann
Rechtsanwalt Dipl. Jur.