Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses ist vor Ablauf der 3- jährigen Verjährungsfrist in keinem Fall verwirkt.
Nachforderung aus Betriebskostenabrechnungen kann aber für die Jahre bis einschließlich 2005 nicht mehr geltend gemacht werden. Nachzahlungsansprüche verliert ein Vermieter innerhalb einer Frist von einem Jahr, wenn er schuldhaft nicht ordnungsgemäß innerhalb dieses Zeitraumes abrechnet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
www.kanzlei-preu.de
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