Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.
Vorab möchte ich Ihnen eine Frage stellen:
Wie wollen Sie eigentlich die hier ausgelobten 100 € bezahlen, wenn Sie bereits so eindrucksvoll schildern, dass Sie kein Geld mehr haben? Ich bin also fast gezwungen zu glauben, dass ich für diese Antwort nicht bezahlt werde.
Trotzdem:
Die fristlose Kündigung des Vermieters gemäß § 543 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB
wäre nur zulässig, wenn Sie für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug wären
oder
wenn Sie in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug sind, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Sollte eine dieser Voraussetzungen vorliegen, dann wäre die fristlose Kündigung des Vermieters berechtigt.
Für Wohnraummietverhältnisse gilt jedoch die Sonderregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB
wird die Kündigung des Vermieters auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung für die verspätete Rückgabe der Mietsache befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Wenn Sie die Wohnung nicht freiwillig nach Beendigung des Mietverhältnisses räumen, muss Ihr Vermieter gegen Sie Räumungsklage erheben. Sie haben dann also ab dem Zeitpunkt, an dem Ihnen die Klage zugestellt wurde, immer noch zwei Monate Zeit, die bis dahin aufgelaufene Miete zu bezahlen.
Warum sollten Sie eigentlich keinen Mietkostenzuschuss bzw. Wohngeldanspruch haben, wenn Sie im Rückstand mit der Miete sind?
Haben Sie diesbezüglich bei der zuständigen Stelle schon einmal genau nachgefragt bzw. einen solchen Mietkostenzuschuss beantragt? Gemäß § 22 SGB II
würde Ihnen ein solcher doch sicher zustehen. Auch wäre es hier unbeachtlich, wenn bereits Mietschulden vorliegen. hier ist insbesondere § 22 Abs 5 SGB II
heranzuziehen:
§ 22 SGB II
...
(5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1
, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich
1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.
Anzuraten wäre, dass Sie in dieser Angelegenheit zu einem Anwalt vor Ort gehen und dieser vielleicht zwischen Ihnen und dem Vermieter vermitteln könnte, dass dieser Verständnis für Ihre Situation aufbringt und Ihnen unter Umständen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung gewährt und das Mietverhältnis erneut begründet. Auch wenn dies keinen Erfolg zeigen sollte, kann der Anwalt zumindest überprüfen, welche Unterstützungseistungen der Behörden Ihnen zustehen.
Zu überprüfen wäre auch, ob die Kündigung formell ordnungsgemäß erfolgt ist, so z.B. ob die Kündigung unter Angabe des wichtigen Grundes erfolgt ist. In Anbetracht Ihrer derzeitigen finanziellen Situation wird Ihnen das zuständige Amtsgericht Beratungshilfe gewähren, so dass Ihnen die Inanspruchnahme eines Anwalts keine Kosten verursacht (außer maximal einer Zahlung aus eigener Tasche in Höhe von 10,00 €, soweit der Anwalt dies von Ihnen überhaupt fordert).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas behilflich sein.
Bei Rückfragen können Sie die Nachfragefunktion betätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Domsz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Domsz
Angerstr. 32
94344 Wiesenfelden
Tel: 09966/7793004
Web: https://www.domsz.de
E-Mail:
Vielen Dank erstmal für die ausführliche Antwort. Um auf Ihre Frage zu Antworten diese 100 Euro sind die letzten von meinem Sparbuch, da ich so gut es geht so viel wie möglich darauf eingezahlt habe. Einen Mietszuschuß habe ich beantragt, darauf hin musste ich meine Kontoauszüge vorlegen, und da bekam ich die Antwort das ich wegen Mietrückstand keinen Mietzuschuß bekomme. Heißt das, dass die Stelle für Wohngeld mir etwas verweigert und das mit absicht was mir zusteht?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihr Anspruch auf Wohngeld richtet sich nach dem Wohngeldgesetz. Danach steht Ihnen ein Anspruch auf Wohngeld zu, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die im WoGG genannt sind. Das Wohngeld ist abhängig vom Familieneinkommen, von der monatlichen Miete bzw. Belastung und von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder. Das Wohngeld wird damit in jedem Einzelfall auf die individuelle Situation der Haushalte zugeschnitten.
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, das hängt ab von drei Faktoren:
• der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
• der Höhe des Gesamteinkommens,
• der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Ihnen würde z.B. dann kein Wohngeld zustehen, wenn Sie bereits im Rahmen von ALG I oder ALG II eine Leistung erhalten würden, bei der bei der Leistungsberechnung bzw. der zu Grunde liegenden Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt worden sind.
Sollte dies nicht der Fall sein, würde Ihnen bei Vorliegen der gerade genannten Voraussetzungen ein Wohngeldanspruch zustehen.
Es gibt im Wohngeldgesetz keine Norm, die bestimmt, dass ein Wohngeldanspruch nicht besteht, wenn Mietrückstände vorliegen.
Allein aus dem Vorliegen von Mietrückständen kann der Anspruch auf Wohngeld nicht verweigert werden.
Gehen Sie zum Amtsgericht und schildern dort, dass Ihnen seitens der Behörde das Wohngeld unrechtmäßig verweigert wird und stellen Sie einen Antrag auf Beratungshilfe. Der Rechtspfleger wird Ihnen beim Ausfüllen des Antrags behilflich sein. Sie benötigen dazu einen Einkommensnachweis, also derzeit Ihre Leistungsbescheide über ALG I bzw. ALG II, Ihren Mietvertrag, aus dem ersichtlich wird, wieviel Miete Sie bezahlen. Als alleinerziehende Mutter sind Sie auch noch gegenüber Ihrem Kind unterhaltspflichtig. D.h., dass bei Ihnen die Voraussetzungen für Gewährung der Beratungshilfe auf alle Fälle vorliegen dürften. Dann gehen Sie mit dem Beratungshilfenachweis zu einem Anwalt und besprechen mit diesem die Möglichkeiten, die Sie haben, vor allem, wegen eines Antrags auf Wohngeld und ob bei Ihnen die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Es ist immer schwer, aus der Ferne eine 100%ige Einschätzung des individuellen Falles zu treffen, wenn man keine weiteren Unterlagen vorliegen hat.
Haben Sie wegen dem Wohngeld bereits einen Antrag gestellt und dieser wurde bereits abgelehnt oder handelt es sich hier lediglich um eine Auskunft der Behörde? Sollten Sie bereits einen schriftlichen Ablehnungsbescheid haben, müssen Sie hiergegen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, da der Bescheid sonst bestandskräftig wird.
Nochmals: lassen Sie sich von einem Kollegen vor Ort beraten und nehmen Sie mittels Beratungshilfe auch tatsächlich anwaltliche Hilfe in dieser Sache in Anspruch. Dies ist kein Almosen des Staates, sondern Sie haben darauf einen Anspruch, wenn bei Ihnen die Voraussetzungen vorliegen, wovon ich ausgehe.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Domsz
Rechtsanwalt