Sehr geehrter Fragesteller,
Die Sicht Ihres Vermieters dürfte leider zutreffen. Eine allgemeine Mieterpflicht zur Kontrolle der Entwässerung besteht vielleicht nicht. Da Sie allerdings in Kenntnis der Problematik den Vertrag geschlossen haben, ist insoweit eine besonders vereinbarte Nebenpflicht entstanden (§ 241 Abs. 2 BGB
). Zudem haben Sie eine allgemeine gesetzliche Rechtspflicht zur Anzeige von Schäden, die sich aus § 536c BGB
ergibt.
Sofern Ihre verzögerte Anzeige des Ausfalls der Tauchpumpe zu den Feuchtigkeitsschäden geführt hat, sind Sie zur Mietminderung wegen der Feuchtigkeit daher nicht berechtigt (§ 536c Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 BGB
).
Ich würde daher empfehlen, dass Sie versuchen, mit dem Vermieter eine gütliche Regelung zu treffen: z. B. Verzicht auf Mietminderung Ihrerseits gegen Verzicht auf Schadensersatzansprüche seitens des Vermieters. Sie sollten außerdem dem Vermieter die Inaugenscheinnahme der Schäden und den Einbau der Ersatzpumpe möglichst bald gestatten. Bedauerlicherweise gibt die Rechtslage hier nicht mehr her.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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