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Ständige Kontrolle des Drainage-Systems - Sorgfaltspflicht eines Mieters?

| 17. März 2010 21:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Ich habe meinen Vermieter um eine Mietminderung gebeten, weil 80 % der gesamten Kellerräume (Fußboden) und die Wände bis zu 50 cm Höhe feucht waren und in dem angemieteten alleinstehenden Einfamilienhaus es bis zu den oberen Schlafräumen immer noch muffig riecht. Des Weiteren bat ich um Erstattung der Investition der Tauchwasserpumpe.
Der Grund war ein Ausfall der Tauchpumpe, die das gesammelte Wasser aus dem Sammelbecken des Drainage-Systems abpumpen muss. Nachdem ich nicht mehr ablaufendes Wasser an der Kellertreppe entdeckte informierte ich umgehend den Vermieter, der mich bat eine neue Pumpe zu kaufen. Gemacht - getan, aber scheinbar lief das Wasser schon eine längere Zeit nicht mehr ab und drang deshalb später in die Kellerräume ein.

Der Vermieter teilte zu meinen Anliegen mir folgendes mit:
Der von Ihnen angekündigten Mietminderung kann ich nicht zustimmen.
Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten als Mieter gehört es, die Mietsache sorgsam zu behandeln und sie vor Verschlechterung zu schützen. Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Bereits vor der Übergabe der Mietsache klärte ich Sie umfassend über die Problematik der Drainageleitung auf. Auch in der Folgezeit wies ich Sie wiederholt darauf hin, dass Sie den Kontrollschacht vor der Kellertür ausreichend häufig beobachten müssen und das nur bei einem Anstieg des Wasser bis maximal unterhalb der gelben Drainagerohre von einem ordnungsgemäßen Betrieb der Tauchpumpe ausgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang habe ich Ihnen auch ausführlich erklärt, welche Schäden durch einen Ausfall der Pumpe entstehen können.
Bei einer zeitgerechten Information Ihrerseits über den Anstieg des Regenwasserpegels hätten die Folgeschäden durch rechtzeitigen Austausch der Pumpe durchaus vermieden werden können. Leider haben Sie dies versäumt: Sie haben mich telefonisch erst in Kenntnis gesetzt, nachdem die Tauchpumpe bereits ausgefallen war, nachdem das Regenwasser über das verträgliche Maß angestiegen und der beträchtliche Feuchtigkeitsschaden im Keller nicht mehr abzuwenden war. In einem solchen Fall sieht der Gesetzgeber eine Mietminderung nicht vor.
Die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen hinsichtlich der im Keller entstandenen Feuchtigkeitsschäden behalte ich mir ausdrücklich vor; insoweit bitte ich mir zunächst einen baldigen Termin zur Inaugenscheinnahme der Schäden zu benennen.
Um die Angelegenheit möglichst gütlich abzuschließen, bin ich hinsichtlich der neuen Tauchpumpe zu einer Kostenübernahme bereit. Zur Vermeidung weiterer Ausfälle werde ich darüber hinaus in Kürze eine weitere Tauchpumpe als „Reserve“ zur Verfügung stellen. Dieses allerdings jeweils ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht, da ich Ihrer Argumentation insoweit ebenfalls nicht zu folgen vermag. Gemäß Mietvertrag haben Sie nicht nur das Wohnhaus (unmittelbares Mietobjekt), sondern auch das Carport, den Garten und das gesamte Grundstück gemietet, was eine entsprechende Ausweitung des § 13 Mietvertrag zu Folge hat. Insofern grenzt sich ein Mietvertrag über ein Grundstück deutlich von einem Mietvertrag über eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus ab.

Kann mir der Vermieter wirklich die ständige Kontrolle und somit die Verantwortung für das Entwässerungssystem (Ring-Drainage) auferlegen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Die Sicht Ihres Vermieters dürfte leider zutreffen. Eine allgemeine Mieterpflicht zur Kontrolle der Entwässerung besteht vielleicht nicht. Da Sie allerdings in Kenntnis der Problematik den Vertrag geschlossen haben, ist insoweit eine besonders vereinbarte Nebenpflicht entstanden (§ 241 Abs. 2 BGB ). Zudem haben Sie eine allgemeine gesetzliche Rechtspflicht zur Anzeige von Schäden, die sich aus § 536c BGB ergibt.

Sofern Ihre verzögerte Anzeige des Ausfalls der Tauchpumpe zu den Feuchtigkeitsschäden geführt hat, sind Sie zur Mietminderung wegen der Feuchtigkeit daher nicht berechtigt (§ 536c Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 BGB ).

Ich würde daher empfehlen, dass Sie versuchen, mit dem Vermieter eine gütliche Regelung zu treffen: z. B. Verzicht auf Mietminderung Ihrerseits gegen Verzicht auf Schadensersatzansprüche seitens des Vermieters. Sie sollten außerdem dem Vermieter die Inaugenscheinnahme der Schäden und den Einbau der Ersatzpumpe möglichst bald gestatten. Bedauerlicherweise gibt die Rechtslage hier nicht mehr her.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. März 2010 | 09:26

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