Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Frage sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie die Wohnung mit dazugehörigem Garten angemietet.
Sie haben also das vertraglich festgelegte Recht, den Garten zu Ihrer vollen freien Verfügung zu nutzen. Um es schon einmal vorab zu sagen ist der Vermieter hier definitiv nicht immer Recht.
Genau wie in Ihre Wohnung darf der Vermieter auch nur in den Garten unter zwei Voraussetzungen. Zum einen muss er dieses rechtzeitig vorher ankündigen (mindestens 24 Std.) zum anderen (und das ist viel wichtiger) musste ein so genanntes berechtigtes Interesse haben, um den von Ihnen gemieteten Garten zu betreten.
Ein solches berechtigtes Interesse liegt nach Ihrer Schilderung nicht vor. Selbst falls ein berechtigtes Interesse vorliegen sollte, etwa weil der Garten verwahrlost ( dieses ist bei Ihnen ja gar nicht der Fall), dürfte der Vermieter nicht ohne Vorankündigung und auch nicht ständig in Ihren Garten.
Sofern Sie Ihrem Vermieter nachweisbar und schriftlich mitteilen,dass Sie nicht wünschen, dass er Ihren Gatten weiter betritt, macht er sich bei weiteren widerrechtlichen Betreten des Hausfriedensbruchs strafbar.
Ein Diebstahl liegt allerdings nicht vor in Bezug auf die Früchte, da der Vermieter der Eigentümer des Grundstücks ist und gleichzeitig auch Eigentümer der betreffenden Obstbäumen ist.
Des Diebstahls würde er sich nur dann strafbar machen, wenn Sie keinen Mietvertrag, sondern einen Pachtvertrag in Bezug auf den Garten mit Ihrem Vermieter geschlossen hätten (das wäre dann der Fall, wenn Sie auch berechtigt wären das Obst zu ernten und zu verwerten).Dies ist nach Ihrer Schilderung allerdings nicht der Fall.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Bei Bedarf fragen Sie gerne nach.
Ich hoffe Ihre Frage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag !
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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