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Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren – ab welchem Punkt?

25. April 2025 07:44 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Ich wurde heute durch einen Anruf eines Kriminalbeamten in Kenntnis gesetzt, dass dieser meine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch und Verstoß gegen das Waffengesetz ("Führen von Anscheinswaffen ohne Waffenschein) bearbeitet.
Er hat mich zudem informiert, dass mir dieser einen Anhörungsbogen an meine Adresse schicken wird.

Meine Frage ist, ob wenn dieser Brief von der Polizei kommt, offiziell ein "staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren" vorliegt oder ein Ermittlungsverfahren durch die Polizei (-> "Recht des ersten Zugriffs")?

Hintergrund ist, dass ich demnächst ein Dokument unterschreiben soll, in welchem ich bestätigen muss, dass gegen mich weder ein "gerichtliches Strafverfahren", ein "staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren "noch ein "berufsrechtliches Ermittlungsverfahren" läuft.

Kann ich das guten Gewissens tun, oder befinde ich mich nun offiziell in einem "staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren"?

Was ist, wenn ich das Dokument unterschreibe – dieses kann bereits jetzt abgesendet werden – und sich im Verlauf ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren ergibt? Immerhin steht auf dem Dokument ja das heutige Datum und meine Unterschrift.

Weiterhin wurde mir durch einen anderen Anwalt mitgeteilt, dass der Hausfriedensbruch, aufgrund dessen, dass dieser ein Antragsdelikt darstellt, kein Problem sein sollte, da ich innerhalb von 3 Monaten weder telefonisch noch postalisch darüber informiert worden bin, dass ein Strafantrag gegen mich gestellt worden ist. Ist dies immer noch der Fall?

Zur Info, ich wurde ca. am 06.10.2024 von der Polizei aufgegriffen.

Bitte um Rückmeldung.

25. April 2025 | 09:14

Antwort

von


(1)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

I.
Die Schwelle zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist vergleichsweise niedrig. Es genügt bereits ein sog. Anfangsverdacht. Ein solcher liegt vor, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden sein könnte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Verdacht später erhärtet oder gar bestätigt - es reicht, dass ein gewisser Mindestverdacht besteht, der eine strafrechtliche Überprüfung durch Ermittlungen sachlich rechtfertigt.

Wenn man von der Polizei einen Anhörungsbogen erhält, ist das in der Regel der erste Schritt des Ermittlungsverfahrens. Die Polizei informiert damit die betroffene Person, dass gegen sie ein Anfangsverdacht besteht, und gibt ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme. Ein solches Verfahren wird formal stets als staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren geführt, da die Staatsanwaltschaft die Herrin des Ermittlungsverfahrens ist. In der Praxis führt jedoch häufig zunächst die Polizei die Ermittlungen durch - z.B. durch Spurensicherungen, Zeugenbefragungen oder eben die Versendung des Anhörungsbogens. Die Polizei wird hierbei jedoch als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft tätig. Auch wenn also zunächst "nur" die Polizei aktiv erscheint, handelt es sich bereits um ein offizielles Ermittlungsverfahren, das letztlich unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft steht (sog. staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren). Der Begriff "polizeiliches Ermittlungsverfahren" ist vielmehr ein umgangssprachlicher Ausdruck für die Phase, in der die Polizei die Ermittlungen faktisch alleine führt - juristisch gesehen gibt es jedoch nur ein Ermittlungsverfahren, und das ist immer das staatsanwaltschaftliche.

II.
Hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs ist zu beachten, dass es sich dabei um ein sog. Antragsdelikt handelt. Das bedeutet: die Tat kann grds. nur verfolgt werden, wenn innerhalb von drei Monaten durch die verletzte Person ein Strafantrag gestellt wurde. Sofern dies in den letzten drei Monaten nicht geschehen ist, kann das Verfahren nicht Weiterbetrieben werden. Ob ein Strafantrag eingegangen ist, lässt sich meist dem Anhörungsbogen entnehmen oder kann bei der Polizei erfragt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Tatiana Donath, LL.M.

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