Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können lediglich bei der Dienststelle nachfragen, ob ein Verfahren anhängig ist und notfalls Akteneinsicht beantragen.
Da es sich beim Hausfriedensbruch um ein absolutes Antragsdelikt handelt, kann ohne Strafantrag des Berechtigten ohnehin kein Verfahren eingeleitet werden.
Dies muss innerhalb von 3 Monaten geschehen, danach kann auch kein Strafantrag mehr gestellt werden.
Je nachdem, wie lange die Sache schon her ist, halte ich es eher für unwahrscheinlich, dass ein Verfahren eingeleitet wurde.
Solange dies allerdings wissentlich für Sie nicht der Fall ist, dürfen Sie gutgläubig auch entsprechende Angaben machen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Im Rahmen dieses angeblichen Hausfriedensbruchs, wurden Airsoft-Waffen (nicht an meiner Person und auch nicht in meinem Rucksack) sondern liegend im Gelände gefunden, welcher nach Nummer mir zuzuordnen sind. Weiterhin hat man auf meinem Mobilgerät Bilder gefunden, wo mutmaßlich meine Person (im vermummten Zustand) zusammen mit Airsoft-Waffen (Anscheinswaffen) erkennbar ist, daraufhin wurden etwa 3-4 Fotos mit dem Mobilgerät von einem der Polizisten abfotografiert, jedoch mein Mobilgerät nicht sicher gestellt. Man hat mich auch nie sicher erkennbar mit diesen Anscheinswaffen an der Person gesehen.
Aufgrund dieses angeblichen Tatbestands wurde mir das "Führen von von Anscheinswaffen" vorgeworfen. Hierbei ist noch zu erwähnen, dass ich keinen "Kleinen Waffenschein" besitze.
In meiner Internetrecherche stellt das "Führen von Anscheinswaffen" eine Ordnungswidrigkeit dar, laut Polizei ist dies aber, aufgrund des nicht Vorhandenseins des "Kleinen Waffenscheins" eine Straftat. Initial, war sich aber keiner der Beamten so richtig sicher, ob es sich nun um eine Straftat oder um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
Wie bereits in der ersten Nachricht erwähnt, gab es bis heute keine Post mit Tatvorwurf oder Hinweis auf laufende Ermittlungen.
Kann ich basierend auf diesen Informationen von einer Straftat ausgehen, oder wie es laut meiner Internetrecherche genannt wurde, von einer Ordnungswidrigkeit? Weiterhin, sollte es sich um eine Straftat handeln, trifft dann das zuvor genannte, problemlose Unterschreiben des, in der ersten Nachricht genannten Dokuments, immer noch zu?
Anscheinswaffen, die in der Lage sind, Geschosse abzugeben, dürfen nicht schussbreit sein. Zu diesen zählen unter anderem auch die sogenannten „Softair-Waffen". Die Nutzung von Softair-Waffen ist demnach nur innerhalb von befriedeten Besitztümern gestattet.
Im Sinne des § 42 WaffG kann es also sein, dass tatsächlich ein Straftatvorwurf im Raum steht.
Da Sie aber nicht wissen, ob gegen Sie etwas anhängig ist, können Sie entsprechend negativ ankreuzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke