Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit das Ermittlungsverfahren gem. §170 Abs II StPO
eingestellt wurde, ist das nur ein Etappensieg, der häufig aufgrund der Faulheit der Staatsanwaltschaft erreicht wurde.
Auf die Beschwerde des Geschädigten werden die Ermittlungen wieder aufgenommen und es kann zum Strafverfahren kommen (beim Strafbefehl gilt eine 2-Wochen Einspruchsfrist)!
Die Ermittlungen können dauern, weil die Staatsanwaltschaft über die BaFin auf alle Ihre Konten zugreifen kann und das alles aufgewertet werden muss.
Verjährung ist noch nicht eingetreten, so lange müssen Sie mit allem rechnen.
Die § 78 ff StGB
enthalten Vorschriften zur Verfolgungsverjährung, die Fristen ergeben sich aus § 78 Abs. III StGB
.
Der Beginn der Verjährungsfrist ist in § 78a StGB
, das Ruhen in § 78b StGB
und die Unterbrechung in § 78c StGB
geregelt. Deshalb ist eine Berechnung ohne Akteneinsicht kaum möglich.
Die doppelte Dauer der Verjährungsfrist führt also zur absoluten Verjährung.
Ein Betrug nach § 263 Abs. I StGB
(Maximalstrafe 5 Jahre) ist absolut verjährt erst nach 10 Jahren.
Ihrr Befürchtung, eines Tages doch noch eine "Böse Überraschung" im Briefkasten vorzufinden, ist daher berechtigt.
Die Frage ob es üblich ist, dass mit einer solch langen Dauer bis zur einer Entscheidung zu rechnen ist, ist zwar mit
NEIN, aber leider nicht ausgeschlossen zu beantworten.
Die Frage, ob das womöglich schon geschehen ist, ohne dass Sie etwas davon erfahren, ist ebenfalls mit NEIN
zu beantworten.
Warten Sie ab! Fragen Sie nicht nach und geben Sie keine Stellungnahme mehr ab!
Falls negative Post kommt, gönnen Sie sich unbedingt einen Strafverteidiger!
Ich bin zuversichtlich, Ihre Fragen im Rahmen der ONLINE-Erstberatung umfassend und verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei rechtlichen Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen