Guten Tag,
in § 26 STAG ist der freiwillige Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit zugunsten einer zweiten Staatsangehörigkeit geregelt. Der Verzicht bedarf der Zustimmung der Behörden, die unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren ist.
In § 26 Abs. 2 Nr 2 STAG ist eine Ausnahme bezeichnet, in der die Zustimmung zu erteilen ist, wenn der Verzichdende in dem anderen Staat seinen "Wehrdienst geleistet" hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Wehrdienst tatsächlich abgeleistet wurde.
Die von Ihnen zitierte Regelung betrifft § 28 STAG. Hiernach geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn ein Deutscher, der aufgrund freiwilliger Verpflichtung ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung
oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt,
eintritt, sofern er nicht aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.
In diesem Verhalten soll eine Hinwendung zu dem anderen Heimatstaat und zugleich eine Abwendung von der Bundesrepublik
Deutschland liegen, die einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigt. Eine bestimmte Mindestdauer oder vertragliche Bindung dieses "abwendenden" Verhaltens ist nicht als Bedingung vorgegeben.
Der Betroffene handelt dabei nicht freiwillig i.S.d. § 28 StAG, wenn er lediglich seiner gesetzlichen Wehrpflicht nachkommt.
Wegen der Besonderheiten im Einzelfall darf ich Sie bitten, für die genaue Bewertung des Sie betreffenden Sachverhaltes einen sachkundigen Kollegen hinzu zu ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Doll
Es tut mir sehr leid, ich habe aus Versehen den falschen Paragraphen im Titel angegeben.
Es geht um folgendes: Ich bin Deutsch-Niederländer und habe, um keinen Wehrdienst leisten zu müssen, beantragt die deutsche Staatsbürgerschaft abzugeben, dieses wird jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach vom Kreiswehrerstatzamt/Bundesamt für den Zivildienst angelehnt. Ich frage mich daher, ob ich durch ein Praktikum oder ähnliches beim niederländischen Militär die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch verlieren könnte.
Mit der Abschaffung der Wehrpflicht in den Niederlanden ist die deutsche Wehrpflicht für Sie nur noch in Deutschland erfüllbar. Da in dem Abkommen nur aufgrund der (früheren) Wehrpflicht eine Zustimmungsfiktion gegeben war, dürfte in ihrem Fall der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch bei nur vorübergehendem Beitritt zur niederländischen Berufsarmee zwingend sein.
Mir ist zu dieser Problematik kein passendes Urteil bekannt - ich kann daher nicht ausschliessen, dass die Bewertung durch die Behörden bzw. die Gerichte anders ausfallen wird.
Bitte bedenken Sie, dass Sie bei für das Verlassen des Staatsgebietes zwecks Aufnahme der Tätigkeit auch eine Zustimmung der Wehrüberwachung benötigen.