Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
ich gehe davon aus, Sie haben für Ihre Tochter kein Staatsangehörigkeitsausweis beantragt.
Leider hat die erfolgte Anerkennung der Vaterschaft nicht zur Folge, dass die Botschaft die deutsche Staatsangehörigkeit als erwiesen ansehen muss.
Dafür bedarf es eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Paragraph 30 StAG. Ohne eine entsprechende Feststellung kann die Botschaft die Ausstellung eines Passes zu recht verweigern.
Es wäre ein solches Verfahren einzuleiten, wobei zunächst der tatsächliche Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu prüfen wäre.
Gerne kann meine Kanzlei für Sie tätig werden. Kontaktdaten sind in meinem Profil hinterlegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht