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Spekulationssteuer nach Immobilienverkauf

8. November 2022 07:44 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


10:13

Ich habe 2018 eine Immobilie gekauft, konnte diese aber wegen eines Schadens und persönlicher Umstände nicht vermieten.
Sie stand also die ganze Zeit leer.
Ich habe die Immobilie bis zum Sommer diesen Jahres repariert.
Ich habe mich zum Verkauf entschieden und sofort einen Käufer gefunden.
Ich habe Gewinn gemacht, muss ich diesen in der Steuererklärung angeben?

8. November 2022 | 08:28

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

in der von Ihnen beschriebenen Konstellation werden Sie diesen Gewinn leider versteuern müssen, da Sie die Immobilie weder zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben, noch 10 Jahre zwischen Anschaffung und Verkauf liegen, siehe § 23 Absatz 1 Einkommensteuergesetz.

Zitat:
§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2. ........


Sie können also nur die Ausgaben für Reparaturen etc.. gegenrechnen, müssen aber auf den Gewinn leider Einkommenssteuer zahlen und diesen auch entsprechend in der Erklärung angeben.


Ich hoffe damit Ihre Frage trotz der wahrscheinlich nicht ganz erhofften Antwort zumindest inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen,

RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 8. November 2022 | 09:36

Ich danke Ihnen ganz herzlich für die schnelle Rückmeldung.
Das Finanzamt nimmt sicherlich keine Rücksicht auf die Umstände, dass wegen des Wasserschadens und 2,5 jährigen Streits vor Gerichts deswegen nicht vermieten und nicht selbst einziehen konnten?

Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. November 2022 | 10:13

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Sie können hier die Kosten für die Schadensbeseitigung und in der Regel auch die AfA geltend machen, einen zusätzlichen Verlust werden Sie deswegen aber leider nicht geltend machen können.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

ANTWORT VON

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