Sehr geehrer Fragesteller,
die sog. Spekulationssteuer ist gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1
iVm § 22 EStG
grds. bei Grundstücksverkäufen, die ein Veräußerungsgeschäft darstellen zu zahlen. Maßgebend ist, dass zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre liegen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück mit Dienstbarkeiten belastet worden ist.
Ausnahmen ergeben sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG
, wenn das Grundstück in den letzten Jahren durch Sie, also zu eigenen Zwecken genutzt worden ist. In diesem Fall entfällt die Steuer.
Bei einem wie bei Ihnen unentgeltlichem Erwerb kommt es auf den Zeitpunkt des Erwerbs durch Ihren Vater an: § 23 Abs. 1 S. 3 EStG
:
"Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
des Umwandlungssteuergesetzes oder der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen."
Dies bedeutet, das die Zeit, in dem Ihr Vater das Grundstück als Eigentümer besaß, der Spekulationsfrist hinzuberechnet wird. Da das Grundstück bereits 20 Jahre im Eigentum Ihres Vaters stand, ist somit die Frist für die Spekulatuinssteuer von 10 Jahren bereits vergangen, so dass nicht mit einer Heranziehung zur Zahlung der Spekulationssteuer zu rechnen ist.
Ich wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende!
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Antwort
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Danke für Ihre schnelle Reaktion.
Ich schließe aus Ihrer Antwort, dass der Niessbrauch, obwohl er als Gegenleistung vertraglich fixiert ist und auch mit einem (fiktiven) Wert von 250 EUR angegeben wurde, trotzdem das Kriterium der Unentgeltlichkeit nach §23 EStG
erfüllt. Ist diese Aussage so richtig?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr geehrter Fragesteller,
solange das Nießbrauchsrecht nicht höher einzustufen ist, wie eine Unterhaltszahlung dürfte keine Entgeltlichkeit vorliegen. Insebsondere, da auch nach Ihren Angaben keine Zahlungen geflossen sind. Hier handelt es sichum einen sog. Zuwendungsnießbrauch, der als bloße Unterhaltsleistung anzusehen ist und der auch keine Gegenleistung gegenübersteht.
Im übrigen müßte der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen worden sein, wenn er wirksam sein soll.
Herzliche Grüße
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-