Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
ist der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt; bis einschließlich 1998 betrug dieser Zeitraum lediglich zwei Jahre. Der BFH hat mit Beschluss vom 16.12.03 das BVerfG angerufen, weil nach seiner Auffassung die ab 1999 geltende Neuregelung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.98 erfasst werden, bei denen die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war (BFH 16.12.03, IX R 46/02
). Diese ZweiJahresFrist war bei Ihnen also bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 01.01.1999 noch nicht abgelaufen.
Der BFH hat hierzu festgestellt, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre ohne Übergangsregelung jedenfalls in den Fällen verfassungsgemäß ist, in denen die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren noch nicht abgelaufen war. Zur endgültigen Klärung bei abgelaufener Zweijahresfrist haben die höchsten Finanzrichter sowie das Finanzgericht Köln die Frage dem BVerfG vorgelegt (Beschluss des BFH vom 16.12.2003, Aktenzeichen: IX R 46/02
, veröffentlicht in: BStBl. 2004, Band II, Seite 284 - BVerfG, Aktenzeichen: 2 BvL 2/04
; Beschlüsse des FG Köln vom 25.07.2002, Aktenzeichen: 13 K 460/01
, veröffentlicht in: EFG 2002, Seite 1236
- BVerfG, Aktenzeichen: 2 BvL 14/02
und vom 24.08.2005, Aktenzeichen: 14 K 6187/04
- BVerfG, Aktenzeichen: 2 BvL 13/05
).
Der Einspruch bzw. auch wohl Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat deshalb keinen Erfolg.
2. Dies ist sehr schwierig zu beurteilen. Bitte übermitteln Sie mir die kompletten Unterlagen, um hier eine endgültige Stellungnahme abgeben zu können. Ggfs. kommt eine Zahlung unter Vorbehalt in Betracht.
3. Die Zinsen müssen Sie wenn Sie mit einer Steuerzahlung im Rückstand bzw. Verzug sind, mi 0,5 % pro Monat bezahlen, § 233 a AO
. Gegebenenfalls kommt aber ein Erlass der Zinsen in Betracht.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte