Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
I.
Es ist davon auszugehen, daß zwischen Ihnen und dem Höchstbietenden ein wirksamer Kaufvertrag über den VW-Bus geschlossen wurde; d. h. der Höchstbietende hat sich verpflichtet, das Fahrzeug gegen Zahlung des gebotenen Kaufpreises abzunehmen.
Jedenfalls nach deutschem Recht (§§ 280 Abs. 1
und 3, 281 BGB
)besteht im Grundsatz ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Käufer diese Verpflichtung nicht erfüllt, und er - was vermutet wird - diese Nichterfüllung zu vertreten hat. Dabei ist der Verkäufer so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde.
Hier kommt demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem gebotenen und dem letztlich tatsächlich erzielten Kaufpreis in Betracht.
II.
Ob Sie diesen Anspruch faktisch durchsetzen können, ist indessen zweifelhaft.
Zwar gilt im Verhältnis zu Polen die EuGVVO, deren Art. 5 Nr. 1b einen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gibt. Danach kann
eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat, beim Verkauf beweglicher Sachen an dem Ort verklagt werden, an dem die Sache geliefert wurde oder hätte geliefert werden müssen.
Insoweit dürfte hier ein deutsches Gericht zuständig sein, weil - wenn ich Sie richtig verstehe - vereinbart war, daß der (gar nicht mehr fahrbereite) VW-Bus am Sitz des Verkäufers zur Abholung bereitzustellen ist. Der Erfüllungsort i. S. des Art. 5 Nr. 1b EuGVVO
wäre demnach in Deutschland; und es wäre gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB
auch deutsches Recht - also das BGB - anzuwenden.
Man darf aber nicht übersehen, daß ein Urteil zu Ihren Gunsten aller Wahrscheinlichkeit nach im Ausland vollstreckt werden muß. Dies erfordert regelmäßig zeitraubende Übersetzungen (vgl. Art. 55 Abs. 2 EuGVVO
) sowie ein Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren.
Ob dieser Aufwand hier lohnt, kann ich nicht abschließend einschätzen, zumal der Erfolg einer Zwangsvollstreckung entscheidend von der Vermögenssituation des Schuldners abhängt.
Ich hoffe dennoch, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
www.trettin-rechtsanwaelte.de
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