Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Handelt es sich hierbei um einen Straftatbestand.
Ja, § 370 AO
Steuerhinterziehung
2. Wenn ja, wer wird bestraft; die Geschäftsleitung, Frau RR. oder deren Lebenspartner
Alle als Mittäter
3. Muss Frau RR. die Zuschüsse für die Altersteilzeit zurückzahlen.
Falls Sie Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers meinen, gilt folgendes:
In der Regel steht im Altersteilzeitvertrag das Verbot einer Nebenbeschäftigung. Falls nicht, muss sie nicht zurückzahlen. Falls ja, spricht vieles dafür, dass Sie auch nichts zurückzahlen muss, da der Arbeitgeber über die Nebenbeschäftigung wusste und sie akzeptiert hat. Im Übrigen bin ich der Auffassung, dass das Verbot einer Nebenbeschäftigung im Altersteilzeitvertrag unwirksam ist.
Falls Sie Zuschüsse der Arbeitsagentur meinen:
Sie muss sie nicht zurück zahlen. Denn der Empfänger der Zuschüsse war der Arbeitgeber und nicht sie.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Anwältin,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage.
Die Frage ob es sich auch um Sozialversicherungsbetrug handelt wurde leider nicht beantwortet.
Wenn ja,welchen Auswirkungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger ist bei einer Anzeige zu rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
RH
Der Tatbestand des Sozialversicherungsbetruges 266a StGB ist m. E. nicht verwirklicht.
Als Täter käme nur der Arbeitgeber, für den der Geschäftsführer handelt in Betracht. Der Arbeitgeber muss entweder gegenüber der Einzugsstelle (=Minijobzentrale) unrichtige oder
unvollständige Angaben über sozialversicherungsrechtlich relevante Tatsachen machen (= § 266a
II
Nr.1 StGB) oder die Einzugsstelle über solche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis lassen (= § 266a
II Nr. 2 StGB). Durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben bzw. das pflichtwidrige In-
Unkenntnis-Lassen müssen der Einzugsstelle vom Arbeitgeber zu tragende
Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten werden.
Auch geringfügige Beschäftigungen fallen darunter, was aus dem Umkehrschluss aus §§ 111
I S.2 SGB IV; 209 I
S.2 SGB VII folgt. Für geringfügig Beschäftigte trägt der
Arbeitgeber den Sozialversicherungsbeitrag allein .
Allerdings fehlt hier m.E. an dem Tatbestandsmerkmal „Vorenthalten" (=Unterlassen der fälligen Zahlung an die Einzugsstelle). Denn die Arbeitgeberanteile wurden ja bezahlt, aber für die andere Person. Geschütztes Rechtsgut ist hier das Beitragsaufkommen. Dieses wurde insoweit nicht beeinträchtigt.
Ihre Frage nach Auswirkungen würde sich erübrigen. Nur zur Info:
Die Beiträge werden nachträglich angefordert:
§ 25 SGB IV
– Verjährung
(1) ....
2Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
+ Säumniszuschlag:
§ 24 SGB IV
Säumniszuschlag
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.