Sehr geehrter Ratsuchender,
die Versicherungspflicht aller Teilversicherungen der Sozialversicherungsträger ist jeweils geregelt in:
• Krankenversicherung: § 5 SGB V
und § 2 KVLG 1989
• Pflegeversicherung: §§ 20
f. SGB XI
• Rentenversicherung: §§ 1 f.SGB VI und § 1 ALG
• Arbeitslosenversicherung: § 25
ff. SGB III
• Unfallversicherung: § 2 SGB VII
Alle diese Versicherungen setzen ein Beschäftigtenverhältnis voraus, das dann die Sozialversicherungspflicht auslöst. Die Beschäftigung selber ist in § 7 SGB IV
legaldefiniert. Beschäftigung ist hiernach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Das Statusfeststellungsverfahren in § 7 a SGB IV
knüpft hieran an und macht bei Geschäftsführern eine Ausnahme der Versicherungspflicht, da diese unter Umständen eben nicht weisungsabhängig sind, sondern selber maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben und nicht andersrum.
Diese Norm bezieht sich als Ausnahme aber nur auf die Besonderheit des einen Anstellungsverhältnisses als nicht weisungsgebundener Geschäftsführer.
Wenn dann weitere Arbeitsverhältnisse begründet werden, greift in allen Bereichen aber wieder die Sozialversicherungspflicht, so daß die zuvorige Befreiung aus der GF Anstellung auf das weitere Arbeitsverhältnis nicht durchschlägt.
Als Faustformel kann gesagt werden, daß der Arbeitgeber anteilig für alle 5 Sparten ca. 1/5 des Bruttoarbeitslohnes als weiteren eigenen Anteil einplanen muss, ( Brutto Brutto Gehalt ).
In der Hoffnung, Ihnen erst einmal behilflich gewesen zu sein verbleibe ich
Fricke
Rechtsanwalt und Diplom Kaufmann
9. Juli 2018
|
01:40
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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