Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Auf Grund der Anzahl der insgesamt zu leistenden Stunden gehe ich davon aus, daß es sich hierbei nicht um eine Auflage nach JGG handelt, sondern daß Sie nach Erwachsenenstrafrecht zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt wurden. Anderenfalls nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Nach Ihrem Antrag bei der Staatsanwaltschaft wurde Ihnen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit (VO) gestattet, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden.
Durch die Leistung von sechs Stunden freier Arbeit wird ein Tag der Ersatzfreiheitsstrafe abgewendet, § 5 Abs. 1 Satz 1 VO. Demnach hätten Sie bereits 50 Tage „rum".
Gemäß § 1 Abs. 3 VO können Sie die noch nicht getilgte Geldstrafe entrichten. § 1 Abs. 3 VO lautet:
Verurteilten steht es jederzeit frei, die Vollstreckung dadurch abzuwenden, daß die noch nicht getilgte Geldstrafe entrichtet wird.
Demnach wäre die Begleichung der noch offenen Geldstrafe ohne weiteres möglich. Wenn Sie den nötigen Betrag nicht auf einmal aufbringen können, können Sie die Zahlung in Raten beantragen.
Ebenso haben Sie die Möglichkeit, die Stunden auch noch im kommenden Jahr zu leisten. Allerdings sollten Sie Ihre Leistungsfähigkeit realistisch einschätzen und frühzeitig beginnen. Notfalls kann Ihnen auch die Frist bis zur vollständigen Ableistung der Stunden verlängert werden. Hierfür sollten Sie sich rechtzeitig vor Fristablauf mit der Gerichtshilfe in Verbindung setzen.
Im Moment sollten Sie sich mit der Gerichtshilfe in Verbindung setzen und dort Ihren gesundheitlichen Zustand darlegen und mit einem ärztlichen Attest belegen. Dort können Sie sich auch zu den verschiedenen Alternativen (Zahlung Geldstrafe, Ratenzahlung, Fristverlängerung) beraten lassen.
Ich möchte noch darauf hinweisen, daß der Widerruf der Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe auch möglich ist, wenn „Verurteilte … ohne Verschulden bei der Beschäftigungsstelle nicht mehr weiter tätig sein können, sofern ein anderes Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht vermittelt werden kann.", § 8 Abs. 1 Nr. 4 VO. Auch insofern rate ich Ihnen, einen zeitnahen Termin mit der Gerichtshilfe zu vereinbaren.
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Sehr geehrte Ratsuchende,
es gibt Probleme mit dem Einzug Ihres Einsatzes. Sie sollten schnellstmöglich die Zahlung veranlassen.
An dieser Stelle erlaube ich mir noch den Hinweis, daß Ihr Verhalten durchaus auch strafrechtlich relevant sein kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt