Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Sozialleistungen werden nur gezahlt, wenn ein entsprechender Bedarf gegeben ist. Leistungen für die Unterkunft werden grundsätzlich nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, § 29 Abs. 1 SGB XII
. Dies gilt auch für die Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII
fortfolgende. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter umfassen den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII
und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII
und damit nur tatsächlich gegebene Aufwendungen. Wenn Sie kostenfrei wohnen können, benötigen Sie keine Sozialleistungen für die Unterkunft und würden diese auch nicht gezahlt.
Ob Sie die übrigen Leistungen zum Lebensunterhalt (das heißt den Regelsatz nach § 28 SGB XII
) erhalten, hängt von der Höhe Ihrer Rente und Ihrem Vermögen ab, also auch hier von Ihrem Bedarf. Denn die Rente wird auf den Bedarf (Regelsatz) angerechnet. Die Vermögensfreibeträge sind bei Leitungen nach SGB XII erheblich niedriger als bei SGB II.
Wenn Sie mietfrei wohnen können, ist außerdem maßgebend, ob man hier außerdem auch darüber hinaus eine Wirtschaftsgemeinschaft annehmen kann, wenn Sie mit einer anderen Person zusammen wohnen werden. Denn auch der Regelsatz wird – wie bereit angeführt – nur bei Bedarf gezahlt. Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft würden auf Ihren Bedarf angerechnet, § 43 Abs. 1 SGB XII
. Allerdings gilt die Vermutung, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit einer Wirtschaftsgemeinschaft gleichzusetzen ist (§ 36 Satz 1 SGB XII
) bei der Grundsicherung im Alter nicht. Wenn allerdings ein mietfreies Wohnen zugelassen wird, wird in der Regel auch eine Wirtschaftsgemeinschaft angenommen.
Dies sei nur vorsorglich angemerkt, weil Sie keine näheren Angaben machen, warum Ihnen ein mietfreies Wohnen möglich ist.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
Tel: 040/58955558
Web: https://www.ra-moehlenbrock.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Sehr geehrte Frau RA Möhlenbrock,
ich danke Ihnen für Ihre Ausführungen zu meiner Anfrage.
Ich weiss, dass bei einer mietfreien Wohnung die Vermutung einer Wirtschaftsgemeinschaft angenommen wird.
Ich möchte erwähnen, dass ich bereits seit einigen Jahren in einem 1-Zimmer Appartment wohne, wofür bisher Mietzahlungen vom Sozialamt
(Hartz 4) geleistet wurden.
Die Inhaberin der Wohnung, die nur knapp 20 m² hat und inb der somit eine Zusammenleben mit einer 2. Person kaum möglich ist, lebt bereits seit einigen Jahren im europäischen Ausland; ich war bereits Mieter in einer anderen Ihrer Wohnungen in meiner Zeit als Hartz 4- Bezieher. Die Dame kennt mich also bereits seit ca. 8 Jahren als Mieter.
Ursprünglich war von der Dame geplant, die Wohnung irgendwann selbst oder von einer Ihrer Töchter bezogen zu werden.
Jetzt erfuhr ich, dass die Wohnung Ihrerseits nicht benötigt wird. Mir wurde angeboten, dass aufgrund eines sehr guten Verhältnisses mit der Besitzerin ich kostenlos in dieses Wohnung auf unbestimmte Zeit leben könnte.
Sicher ungewöhnlich, aber es gibt eben solche Menschen noch. Sie ist offensichtlich auf diese Miete nicht angewiesen.
Ich bitte um Ihre nachträgliche Beantwortung meiner ersten Frage hinsichtlich der Zahlung des Lebensunterhaltes ohne den Anspruch von Mietzuschüssen.
Meinen besten Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
zumindest Betriebskosten würden aber doch anfallen (Grundsteuer, Wasser, Abwasser)? Diese fallen auch unter die Kosten der Unterkunft (außer Strom, Warmwasser, ebenso wie Leistungen nach SGB II) und das scheint mir noch nicht ganz plausibel, warum dafür auch nicht gezahlt werden soll nur aufgrund „guter Bekanntschaft".
Grundsätzlich ist es aber natürlich möglich, dass nur keine Wohnkosten anfallen, Bedarf für den übrigen Lebensunterhalt aber schon. Dieser Bedarf wäre dann auch von dem Sozialamt zu decken und zu zahlen, er (= der Regelsatz) noch nicht durch die Rente gedeckt ist (siehe oben, die Rente würde als Einkommen auf den Bedarf angerechnet. Sie würden ergänzende Leistungen zur Rente bis zur Höhe von ledigilch EUR 361 erhalten).
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
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