Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1- Eine Schenkung des Erlöses aus dem Verkauf der Eigentumswohnung von Ihrer Mutter an Sie und dann weiter an Ihre Tochter würde das Sozialamt bei einem späteren "Hilfe zur Pflege" Antrag sehr wahrscheinlich als sogenannte "verschleiernde Schenkung" werten. Das Sozialamt könnte dann innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung das Geld von Ihnen oder Ihrer Tochter zurückfordern, um die Pflegekosten zu decken (§ 528 BGB). Die Form der Schenkung (Überweisung, notariell etc. ) spielt dabei keine Rolle.
Frage 2: Wenn Ihre Mutter den Erlös für sich selbst ausgibt, kann das Sozialamt bei einem späteren Antrag auf "Hilfe zur Pflege" Probleme machen, wenn es den Eindruck hat, dass das Geld nur zur Vermeidung eines Einsatzes für die Pflege "verschwendet" wurde. Eine detaillierte Erinnerung, wofür genau das Geld ausgegeben wurde, wäre sicher hilfreich. Eine Ablehnung der Hilfe zur Pflege halte ich aber für unwahrscheinlich.
Frage 3: Ob das Sozialamt einen Kontenabruf macht, hängt vom Einzelfall ab. Bei Verdacht auf Vermögensverschiebungen ist es aber üblich und wahrscheinlich.
Frage 4: Das Sozialamt recherchiert Immobilien primär über Kontoauszüge (Mieteinnahmen, Nebenkostenabrechnungen). Eine direkte Anfrage beim Grundbuchamt ist eher selten, aber möglich.
Insgesamt rate ich dringend von verschleiernden Vermögensverschiebungen ab. Das birgt rechtliche Risiken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Hallo,
sie schreiben zur Frage 1:
"Eine Schenkung des Erlöses aus dem Verkauf der Eigentumswohnung von Ihrer Mutter an Sie und dann weiter an Ihre Tochter würde das Sozialamt bei einem späteren "Hilfe zur Pflege" Antrag sehr wahrscheinlich als sogenannte "verschleiernde Schenkung" werten."
Auf welchen Paragraphen beziehen sie sich?
Nach meinen Kenntnisstand geht es hier um §117 BGB:
"Eine verschleierte Schenkung ist eine Schenkung, bei der von den Vertragsparteien des Schenkungsvertrages vorgespiegelt wird, der Empfänger der Zuwendung erbringe Gegenleistungen, wobei die Erbringung dieser Gegenleistungen in Wirklichkeit gar nicht gewollt ist."
Das wäre dann aber nicht in meinem Fall anwendbar. Hier geht es doch eher um das Steuerrecht. Ich verschenke das von meiner Mutter an mir geschenkte Geld, an meine Tochter weiter(ohne Gegenleistung).
Ich frage nur um sicher zu gehen. Ich habe das komplette Internet durchforstet und dabei keinen einzigen Fall gelesen, wo das Sozialamt eine verschleierte Schenkung anführte.
Da die Antwort zur Frage1 für mich essentiell wichtig ist und ich in den Frag-einen-Anwalt Beiträgen öfters las, das in meinem Fall §818 Abs.3 BGB greift(entreichert), wollte ich das noch einmal explizit bestätigt haben.
Bin ich durch die Weiterverschenkung eines Geldbetrages entreichert ?
Falls ja, kann dann das Sozialamt das Geld von meiner Tochter zurückfordern, nach welchen § ?
Sie schreiben zu Frage2:
"Eine detaillierte Erinnerung, wofür genau das Geld ausgegeben wurde, wäre sicher hilfreich."
Deute ich ihre Antwort richtig, falls sich meine Mutter später hierzu nicht mehr erinnern kann,
gehen sie gegenwärtig davon aus, dass wahrscheinlich die "Hilfe zur Pflege" nicht abgelehnt wird ?
Vielen Dank und Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfragen:
1. Verzeihen Sie den von mir schwammig genutzten Begriff. Mit der verschleiernden Schenkung war die sog. Kettenschenkung gemeint. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschenkte das Geschenk weiterverschenkt. Im Ergebnis kann eine solche Kettenschenkung den Regress nicht umgehen. Zu den Ansprüchen, auf die der Sozialhilfeträger über § 93 SGB XII zugreifen kann, zählt vor allem die Rückforderungsmöglichkeit des Schenkers im Fall seiner Verarmung, § 528 BGB. Bei der Kettenschenkung richtet sich dieser Anspruch zwar primär gegen das eigene Kind, das sich aufgrund der Weitergabe der Schenkung auf Entreicherung berufen kann, § 818 Abs. 3 BGB. Durch die Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht gewährt § 528 BGB dem Sozialhilfeträger über § 822 BGB jedoch die Möglichkeit, Ihre Tochter in gleicher Weise in Anspruch zu nehmen, wie wenn es die Zuwendung rechtsgrundlos unmittelbar von Ihrer Mutter erhalten hätte (BGH NJW 89, 1478; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 84, 887). Die Einrede der Entreicherung würde also Ihre Tochter belasten.
2. Hier wird es auf die Einzelheiten und die Höhe der Summe ankommen. "Verprasst" Ihre Mutter beispielsweise 50.000,00 EUR, stellt sich die Rechtslage anders dar, als bei einer Summe von 200.000,00 EUR. Ihre Mutter wird detailliert darlegen müssen, wie der Verkaufserlös verbraucht wurde. Hier ist Ihre Mutter nach den §§ 66. ff SGB I auch zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt Ihre Mutter hier nicht Ihrer Darlegungslast nach, wird der Leistungsträger die Hilfe zur Pflege versagen. Ist es insgesamt plausibel dargelegt (nicht jede EURO-Bewegung muss nachgewiesen werden, absolute Details werden in diesem Alter ohnehin nicht erwartet), wird der Leistungsträger keine Möglichkeit haben die Leistungen zu versagen.
Mit freundlichen Grüßen.
El-Zaatari
Rechtsanwalt