Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.
Durch die Begründung einer neuen häuslichen Lebensgemeinschaft entsteht eine neue Bedarfsgemeinschaft bei der auch Ihr Einkommen zu Grunde gelegt wird, wenn Ihr Lebensgfährte Leistungen der Grunsicherung bezieht.
Allerdings wird das Einkommen Ihres Lebensgefährten nicht berücksichtigt beim Unterhalt gegenüber Ihrem Mann, denn dafür sind ausschließlich Sie in der Pflicht, da Sie trotz der Lebensgemeinschaft noch verheiratet sind, sind Sie Ihrem Ehemann nach wie vor zum Unterhalt verpflichtet.
Selbst bei einer Scheidung könnte Ihr Mann gegebenfalls nachehelichen Unterhalt geltend machen, bzw. würde der Grundsicherungsträger im Rahmen übergeleiteter Ansprüche gegen Sie vorgehen.
Da Sie aber ein Kind erwarten, sind Sie diesem gegenüber unterhaltspflichtig, so dass sich dies unterhaltsmindernd auf den Unterhalt Ihrem Mann gegenüber auswirkt, wobei das Kindergeld wiederum und ggf. Sozialleistungen wieder gegen gerechnet werden müssten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Berechnung einen Auftrag darstellt, der nach den Bestimmungen des Plattformbetreibers über eine Erstberatung hinaus geht, so dass ich eine Berechnung en Detail hier nicht vornehmen kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Vielen Dank für Ihre zügige Antwort.
Bedeutet das im Umkehrschluss nun folgendes:
mein Lebensgefährte kann für sich einen Grundsicherungsantrag stellen, bei dem mein Einkommen verringert um den Unterhalt für meinen Ehemann, angerechnet wird?
Vielen Dank für die Information!
Sehr geehrte Ratsuchende,
genau so ist es. Unterhalt kann Einkommensmindernd berücksichtigt werden, da Ihnen dieser Teil des Einkommens ja effektiv nicht zur Verfügung steht.
Einen schönen Sonntag wünschend.
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt