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Sozialrecht ?

| 17. Februar 2012 12:08 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


13:31

Hallo, ich habe folgende Frage : meine Freundin, seit Ende letzten Jahres geschieden und mit mir zusammen lebend, möchte wissen,ob Sie, falls Ihr EX-Mann einmal pflegebedürftig wird auch mit Ihrem Vermögen haften muss. Sie selbst verdient als Altenpflegerin ca. 900 € netto.
Das war es schon.

mfG

17. Februar 2012 | 12:47

Antwort

von


(88)
Könneritzstraße 7
01067 Dresden
Tel: 0351 2749353
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Anja-Merkel-__l103936.html
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Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.


Geschiedene Ehepartner können von den Träger der Sozialleistungen in Höhe eines bestehenden Unterhaltsanspruches in Regress genommen werden, vgl. § 94 SGB XII . Voraussetzung ist also eine nacheheliche Unterhaltspflicht. Nachehelicher Unterhalt wird jedoch nur unter recht engen Voraussetzungen gewährt, da der Grundsatz besteht, dass jeder für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen muss, vgl. § 1569 BGB . Unterhalt kann jedoch wegen Gebrechlichkeit oder Erwerbslosigkeit gefordert werden.
Dabei müssen Sie beachten, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt in Höhe von 1050 Euro zusteht. Bei einem Einkommen von 900 Euro ist damit die Grenze des Selbstbehaltes nicht überschritten, so dass keine Unterhaltszahlung getätigt werden müsste.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Beste Grüße

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 17. Februar 2012 | 13:15

Hallo Frau Merkel, nicht ganz denn es geht uns auch um das nicht geringe Vermögen meiner Freundin. Ich muss mich auch verbessern was das Nettoeinkommen betrifft. Es sind 1100 €
Wird das,ich sage mal Barvermögen eventuell auch mit einbezogen ? Oder ist das vor einem Zugriff gesichert ?

mfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2012 | 13:31

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Nein, dass Barvermögen nicht mit einbezogen.
Ein Rückgriff besteht lediglich in Höhe des nachehelichen Unterhaltes. Dieser berechnet sich ausschließlich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Zum Einkommen zählen alles Einkunftsarten nach § 2 EStG , also auch Einkünfte aus Vermögen, wie Zinsen etc.

Bewertung des Fragestellers 17. Februar 2012 | 13:44

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. Februar 2012
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