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Sozialrecht, Kindergeld, Erklärung Haushaltszugehörigkeit

| 20. Oktober 2023 11:44 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

- Meine Exfrau hat bis 03/2023 Kindergeld für unsere gemeinsame Tochter (geb. 08/2000) bezogen
- Tochter lebt seit 11/2021 in St. Augustin
- Tochter beendete erstes Studium mit dem Bachelor (Uni Bonn) in 03/2023 (Deutsch als Zweit- und Fremdsprache, Zweitfach Politikwissenschaften)
- Berufswunsch unserer Tochter ist Sonderpädagogin, weshalb sie in 04/2023 das entsprechende Lehramtsstudium begonnen hat (Uni Köln)
- Exfrau stellte 03/2023 Antrag auf weiteres Kindergeld, da das Folgestudium den Berufswunsch ermöglicht
- Der Antrag wurde in 05/2023 von der Familienkasse Köln abgelehnt, weil nur ich Unterhalt an unsere Tochter zahle
- In 05/2023 stellte ich selbst den Kindergeldantrag; weitere Erklärungen zu Wohnort und Einkommen wurden nach Rückfrage durch die Familienkasse in 06/2023 abgegeben
- erst jetzt kommt weitere Frage der Familienkasse zur Klärung, an wen das Kindergeld gezahlt werden soll; zu diesem Zweck ist die "Erklärung zur Haushaltszugehörigkeit und zur Zahlung von Barunterhalt" eingegangen, die ich nun zurücksenden muss

Frage 1: wie ist diese Erklärung auszufüllen? Ich möchte weitere Wartezeiten und eine eventuelle Ablehnung vermeiden
Frage 2: kann für den April noch Kindergeld beantragt werden? Der Antrag wurde rechtzeitig von meiner Exfrau gestellt. Aber durch Prüfung, Ablehnung und Information, dass ich Antragsteller sein muss verging so viel Zeit, dass mein Antrag erst in 05/2023 gestellt werden konnte. Faktisch geht unserer Tochter also der April verloren.

20. Oktober 2023 | 13:05

Antwort

von


(950)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"wie ist diese Erklärung auszufüllen? Ich möchte weitere Wartezeiten und eine eventuelle Ablehnung vermeiden"

In der "Erklärung zur Haushaltszugehörigkeit und zur Zahlung von Barunterhalt" sollten Sie durchgehend wahrheitsgemäße Angaben machen. Sie sollten auch angeben, dass Ihre Exfrau keinen Unterhalt zahlt. Es ist wichtig, dass Sie alle Angaben wahrheitsgemäß machen, da falsche Angaben ohnehin zu einer Ablehnung des Antrags führen können.

Wohnt Ihre Tochter also nicht in Ihrem Haushalt - wie ich aus dem Auseinanderfallen von Ihrem Wohnort mit dem angegebenen Wohnort der Tochter vermute - so kommt es für den Anspruch auf Kindergeld Ihrer Tochter laut dem Formular der Familienkasse auf Folgendes an:

Zitat:
Falls solche Kinder in Schul- oder Berufsausbildung
stehen, kann anstelle einer Lebensbescheinigung auch eine Schul- oder
Ausbildungsbescheinigung eingereicht werden, die jedoch nicht älter als sechs Monate sein
darf. Die entsprechenden Bescheinigungsvordrucke erhalten Sie bei Ihrer Familienkasse


Da Ihre Tochter studiert, sollte hier die Studienbescheinigung reichen, welche Ihre Tochter leicht und zeitnah erhalten kann. Zur Vermeidung von weiteren Verzögerungerungen sollten Sie dieses aber mit der zuständigen Familienkasse vorab abklären, da es im April 2023 einen Wechsel von Erst- zum Zweitstudium gab. Daher vermute ich, dass die Immatrkulationsbescheinigung der Universität Köln auch notwendig sein wird und bei der Familienkasse noch nicht vorliegt.


Frage 2:
" kann für den April noch Kindergeld beantragt werden? Der Antrag wurde rechtzeitig von meiner Exfrau gestellt. Aber durch Prüfung, Ablehnung und Information, dass ich Antragsteller sein muss verging so viel Zeit, dass mein Antrag erst in 05/2023 gestellt werden konnte. Faktisch geht unserer Tochter also der April verloren."

Nicht ganz, wenn Sie jetzt schnell und nachweisbar der Familienkasse mitteilen, dass Ihr Antrag vom Mai 2023 auch den Monat April 2023 mitumfassen soll. Weisen Sie dabei darauf hin, dass nach Ihrer Ansicht ab April 2023 ein Kindergeldanspruch Ihrer Tochter besteht, letztmalig Kindergeld aber nur bis zum März 2023 bezogen wurde. Dazu können Sie auch noch ganz kurz den Ablauf der Ereignisse schildern.

Grundsätzlich kann nämlich Kindergeld rückwirkend für die letzten sechs Monate vor Antragstellung gezahlt werden. Da Ihre Exfrau den Antrag im März 2023 gestellt hat, sollte es möglich sein, Kindergeld für April 2023 zu erhalten. Allerdings hängt dies von den genauen Umständen ab und kann nicht abschließend beurteilt werden, ohne die genauen Details zu kennen.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Raphael Fork

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Meine Fragen wurden schnell, ausführlich, kompetent und verständlich beantwortet. Die Antworten haben mir Sicherheit in meinem weiteren Vorgehen gegeben. Nach Beantwortung habe ich noch zwei Dinge recherchiert, um 100% Sicherheit zu haben.

Mein Anliegen bei der Familienkasse konnte ich klären und meinem Antrag wurde, nach langer Ungewissheit, endlich stattgegeben.

Ich habe die Online Rechtsberatung einem Termin bei einem Anwalt vor Ort vorgezogen, um fristgerecht eine Antwort zu erhalten. Ob ich vor Ort eine vergleichbar kompetente Antwort erhalten hätte, weiß ich nicht.

Für fünf Sterne in jeder Kategorie hätte ich mir ein kurzes Gespräch/Telefonat (ca. 15 min) gewünscht. Insgesamt aber kann ich Herrn Falk absolut weiterempfehlen und würde bei kommenden Anliegen im Sozialrecht wieder auf ihn zugehen.

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Meine Fragen wurden schnell, ausführlich, kompetent und verständlich beantwortet. Die Antworten haben mir Sicherheit in meinem weiteren Vorgehen gegeben. Nach Beantwortung habe ich noch zwei Dinge recherchiert, um 100% Sicherheit zu haben.

Mein Anliegen bei der Familienkasse konnte ich klären und meinem Antrag wurde, nach langer Ungewissheit, endlich stattgegeben.

Ich habe die Online Rechtsberatung einem Termin bei einem Anwalt vor Ort vorgezogen, um fristgerecht eine Antwort zu erhalten. Ob ich vor Ort eine vergleichbar kompetente Antwort erhalten hätte, weiß ich nicht.

Für fünf Sterne in jeder Kategorie hätte ich mir ein kurzes Gespräch/Telefonat (ca. 15 min) gewünscht. Insgesamt aber kann ich Herrn Falk absolut weiterempfehlen und würde bei kommenden Anliegen im Sozialrecht wieder auf ihn zugehen.


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