Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ein Auszubildender erhält kein Wohngeld, wenn die Ausbildung „dem Grunde nach" gem. Bundesausbildungsförderungsgesetz oder SGB III förderungsfähig ist (§ 20 II WohnGG). Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Leistungen bezogen werden oder ob z. B. – wie Sie es darstellen – BAFöG-Leistungen wegen der Höhe Ihres Einkommens abgelehnt wurden. Ob die Ablehnung der BAFöG-Leistungen berechtigt war, vermag ich aufgrund Ihrer Angaben nicht zu beurteilen. Darüber, warum Ihnen im ersten Jahr Wohngeld bewilligt wurde, kann ich nur spekulieren: Haben Sie möglicherweise mit einer weiteren Person zusammengewohnt, die nicht „dem Grunde nach" BAFöG-berechtigt war?
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Sehr geehrter Herr Vasel,
danke für die schnelle Antwort.
Um auf Ihre Frage einzugehen: nein ich habe allein gelebt, es hatte sich nichts an meiner persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Situation geändert.
Ich möchte gern die "Nachfragefunktion" nutzen um noch einmal die letzte Frage in der ersten Anfrage zu wiederholen: Habe ich die Möglichkeit Sozialleistungen zu beantragen (wenn ja welche?) unter den genannten Bedingungen (620,00 € / netto Ausbildungsgeld; 340,00 € Warmmiete für 45qm)?
Besten Dank
Mit freundlichen Grüssen
saxdd
Sehr geehrter Fragesteller,
leider sehe ich bei der gegebenen Sachlage keine Möglichkeit für Sie, Sozialleistungen zu erhalten.