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Sozialleistungen während der Ausbildung

| 11. Februar 2011 17:36 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

ich bin 25 und mache eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger in Dresden und bin im 2.Ausbildungsjahr.
Mein Ausbildungsgeld beträgt 620,00 € netto. Ich habe eine Wohnung für die ich 340,0 € Warmmiete bezahle. Im 1.Ausbildungsjahr habe ich auf Antrag Wohngeld bekommen und da dieser jedes Jahr neu gestellt werden muss habe ich diesen jetzt wieder gestellt. Diesmal erhielt ich von der Wohngeldstelle auf einmal die Aufforderung einen Bafög-Antrag zu stellen und wenn dieser negativ ausfällt dies der Wohngeldstelle mitzuteilen um dann zu prüfen ob mir Wohngeld zusteht.
Der Bafög-Antrag fiel negativ aus, da mein Ausbildungsgeld von 620,00 € zu hoch wäre. Dies teilte ich nun der Wohngeldstelle mit, die mir nun, obwohl ich im ersten Ausbildungsjahr Wohngeld erhalten habe und sich an meiner Situation nichts geändert hat (Miete+Einkommen gleich geblieben), das mir kein Wohngeld zustände sondern "Bafög-Berechtigt" bin. Aber leider bekomme ich ja kein Bafög da ich mit 620,00 € netto Ausbildungsgeld zu viel verdienen würde.
Kindergeld beziehe ich auch nicht.
Nun meine Frage: steht mir wirklich kein Wohngeld zu obwohl im ersten Jahr bewilligt unter den gleichen Bedingungen: 620,00 € Ausbildungsgeld und 340,00 € Miete?
Somit bleiben mir zum leben 280,00 € monatlich.
Habe ich keine Möglichkeit Sozialleistung zu erhalten?

Besten Dank
saxdd

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ein Auszubildender erhält kein Wohngeld, wenn die Ausbildung „dem Grunde nach" gem. Bundesausbildungsförderungsgesetz oder SGB III förderungsfähig ist (§ 20 II WohnGG). Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Leistungen bezogen werden oder ob z. B. – wie Sie es darstellen – BAFöG-Leistungen wegen der Höhe Ihres Einkommens abgelehnt wurden. Ob die Ablehnung der BAFöG-Leistungen berechtigt war, vermag ich aufgrund Ihrer Angaben nicht zu beurteilen. Darüber, warum Ihnen im ersten Jahr Wohngeld bewilligt wurde, kann ich nur spekulieren: Haben Sie möglicherweise mit einer weiteren Person zusammengewohnt, die nicht „dem Grunde nach" BAFöG-berechtigt war?

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Rückfrage vom Fragesteller 12. Februar 2011 | 11:52

Sehr geehrter Herr Vasel,

danke für die schnelle Antwort.
Um auf Ihre Frage einzugehen: nein ich habe allein gelebt, es hatte sich nichts an meiner persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Situation geändert.
Ich möchte gern die "Nachfragefunktion" nutzen um noch einmal die letzte Frage in der ersten Anfrage zu wiederholen: Habe ich die Möglichkeit Sozialleistungen zu beantragen (wenn ja welche?) unter den genannten Bedingungen (620,00 € / netto Ausbildungsgeld; 340,00 € Warmmiete für 45qm)?


Besten Dank
Mit freundlichen Grüssen
saxdd

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Februar 2011 | 18:50

Sehr geehrter Fragesteller,
leider sehe ich bei der gegebenen Sachlage keine Möglichkeit für Sie, Sozialleistungen zu erhalten.

Bewertung des Fragestellers 2. März 2011 | 18:05

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

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Auf meine Nachfrage ob mir bei meiner Sachlage Sozialleistungen zustehen, kam als Antwort "ich sehe keine Möglichkeit Sozialleistungen zu erhalten". Im nach hinein habe ich erfahren das mir ALG 2 zu steht, diese Auskunft bzw. Möglichlkeit hätte ich von einen Anwalt für Sozialrecht unbedingt erhalten müssen!! Diese Euros hätte ich mir somit sparen können ;-(

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Stellungnahme vom Anwalt:

Sollte der/die Fragesteller/in tatsächlich ALG 2 bekommen, hat er/sie entweder großes Glück (aber keinen Rechtsanspruch darauf) oder den Sachverhalt nicht vollständig geschildert (§ 7 Abs. 5 und 6 SGB II).