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Vermögen beim Kinderzuschlag und Wohngeld

| 21. Februar 2025 15:04 |
Preis: 40,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich lebe mit meiner Frau und unseren 3 Kindern und bin Alleinverdiener. Ich bekomme neben meinen Gehalt noch Wohngeld und Kinderzuschlag. Wenn ich eine Wohnung in Raten kaufen würde mit ein Mal Zahlung von ca. 20000 und dem Rest monatlich ca.1000 Euro pro Monat. Die Wohnung kann vermietet werden für ca. 700 Euro. Meine Frage ist: werden diese 700 Euro von der Miete als Einkommen beim Wohngelds und Kinderzuschlag berücksichtigt und mindert somit das Wohngeld bzw. Kinderzuschlag Betrag? Obwohl ich ja nicht die Miete nutzen kann und soll drauf noch 300 Euro für die Wohnung pro Monat ausgeben.

Vielen Dank im Voraus

Einsatz editiert am 21. Februar 2025 16:18

22. Februar 2025 | 17:18

Antwort

von


(2333)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage betrifft die Berücksichtigung von Mieteinnahmen bei der Berechnung von Wohngeld und Kinderzuschlag. Hierbei sind einige wichtige Punkte zu beachten:


1.

Wohngeld:

Beim Wohngeld handelt es sich um eine Sozialleistung, die einkommensabhängig ist.

Grundsätzlich werden alle Einkünfte, die Sie erzielen, bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt. Dazu zählen auch Mieteinnahmen aus einer vermieteten Wohnung.


2.

Mieteinnahmen als Einkommen:

Die Mieteinnahmen von 700 Euro monatlich würden als Einkommen gewertet. Allerdings können Sie bestimmte Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermietung stehen, von diesen Einnahmen abziehen. Dazu gehören beispielsweise Abschreibungen, Instandhaltungskosten und Zinsen für den Immobilienkredit, nicht jedoch die Tilgungsraten.


3.

Kinderzuschlag:

Der Kinderzuschlag ist ebenfalls eine einkommensabhängige Leistung, die Familien mit geringem Einkommen unterstützen soll. Auch hier werden Mieteinnahmen als Einkommen berücksichtigt.


4.

Einkommensberechnung:

Ähnlich wie beim Wohngeld werden die Mieteinnahmen in die Berechnung des Gesamteinkommens einbezogen. Auch hier können bestimmte Ausgaben abgezogen werden, um das unterhaltsrelevante Einkommen zu ermitteln.


5.

Fazit

In Ihrem Fall würden die Mieteinnahmen von 700 Euro grundsätzlich als Einkommen bei der Berechnung von Wohngeld und Kinderzuschlag berücksichtigt.

Allerdings können Sie bestimmte Ausgaben, die mit der Vermietung der Wohnung verbunden sind, abziehen, um das relevante Einkommen zu ermitteln.

Die Tatsache, dass Sie die Mieteinnahmen nicht direkt nutzen können, ändert nichts an der Berücksichtigung als Einkommen. Es ist wichtig, alle relevanten Ausgaben korrekt zu dokumentieren, um diese bei der Berechnung geltend machen zu können.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 22. Februar 2025 | 20:17

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