Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage betrifft die Berücksichtigung von Mieteinnahmen bei der Berechnung von Wohngeld und Kinderzuschlag. Hierbei sind einige wichtige Punkte zu beachten:
1.
Wohngeld:
Beim Wohngeld handelt es sich um eine Sozialleistung, die einkommensabhängig ist.
Grundsätzlich werden alle Einkünfte, die Sie erzielen, bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt. Dazu zählen auch Mieteinnahmen aus einer vermieteten Wohnung.
2.
Mieteinnahmen als Einkommen:
Die Mieteinnahmen von 700 Euro monatlich würden als Einkommen gewertet. Allerdings können Sie bestimmte Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermietung stehen, von diesen Einnahmen abziehen. Dazu gehören beispielsweise Abschreibungen, Instandhaltungskosten und Zinsen für den Immobilienkredit, nicht jedoch die Tilgungsraten.
3.
Kinderzuschlag:
Der Kinderzuschlag ist ebenfalls eine einkommensabhängige Leistung, die Familien mit geringem Einkommen unterstützen soll. Auch hier werden Mieteinnahmen als Einkommen berücksichtigt.
4.
Einkommensberechnung:
Ähnlich wie beim Wohngeld werden die Mieteinnahmen in die Berechnung des Gesamteinkommens einbezogen. Auch hier können bestimmte Ausgaben abgezogen werden, um das unterhaltsrelevante Einkommen zu ermitteln.
5.
Fazit
In Ihrem Fall würden die Mieteinnahmen von 700 Euro grundsätzlich als Einkommen bei der Berechnung von Wohngeld und Kinderzuschlag berücksichtigt.
Allerdings können Sie bestimmte Ausgaben, die mit der Vermietung der Wohnung verbunden sind, abziehen, um das relevante Einkommen zu ermitteln.
Die Tatsache, dass Sie die Mieteinnahmen nicht direkt nutzen können, ändert nichts an der Berücksichtigung als Einkommen. Es ist wichtig, alle relevanten Ausgaben korrekt zu dokumentieren, um diese bei der Berechnung geltend machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
22. Februar 2025
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17:18
Antwort
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