Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Einen Anspruch gegen Ihren Bruder kann ich (jetzt zumindest noch) nicht erkennen, allenfalls nach dem Tode Ihrer gemeinsamen Mutter, soweit Sie und Ihr Bruder zusammen erben sollten bzw. Ihr Bruder sonstwie nach dem gesetzlichen Erbrecht des BGB gegenüber Ihnen ausgleichspflichtig ist.
Dieses kommt hier durchaus in Betracht.
Auch die Teilungsversteigerung ist rechtlich kein Nachteil für Sie, zwar in tatsächlicher Hinsicht wegen diesem besonderem Zwangsvollstreckungsverfahren und den damit verbundenen Folgen:
Dabei wird das unteilbare Vermögen der Miteigentümergemeinschaft Immobilie in Geld als teilbares Vermögen umgewandelt.
An diesem Geld (Erlös) setzt sich die Gemeinschaft jedoch fort.
Sofern sich die Miteigentümer nicht über eine Auszahlung (beispielsweise entsprechend ihren Anteilen) einigen, wird der Erlös hinterlegt.
Der Nachtteil wäre natürlich der damit zwingend zu erfolgte Aus- bzw. Umzug von Ihnen.
Wollen Sie dann deswegen natürlich das Alleineigentum erwerben, müssen Sie natürlich hinzuzahlen.
Aber wie gesagt, im Erbfalle werden grundsätzlich Schenkungen an Geschwister wieder zu Ihren Gunsten berücksichtigt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Vielen Dank für die schnelle Antwort,
meine neue Frage: Wie ist die Schenkung nachzuweisen.
Mein Bruder könnte ja behaupten er hat nicht bekommen.
Die einzige Möglichkeit wären die Kontoauszüge von meiner Mutter,aber die habe ich nicht. Und das ganze passierte in 2002
Ich habe nur die Vollmacht, da ich mir Akteneinsicht beim Vormundschaftsgericht verschafft habe.
Mit der Teilungsversteigerung habe ich mich schon beschäftigt.
Ist ja auch der 2 Termin. Im ersten hatte ich schon ein Gebot abgegeben. Natürlich unter 5/10
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, zu der ich gerne wie folgt Stellung nehme:
Sicherlich kann dieses auch zum zeitlichen Problem werden, unter Umständen dieses nicht mehr ausgleichspflichtig ist - in der Tat.
Kontoauszüge könnten aber im Wege eines Auskunfts- und Rechenschaftslegungsanspruch beansprucht gemacht werden.
Über die Akteneinsicht beim Vormundschaftsgericht können solche eventuell auch verlangt werden, es sei denn, die Betreuung hat erst zeitlich danach eingesetzt.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt