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Sozialhilfe für Schwerstbehinderte Ehefrau

| 17. Juli 2011 14:37 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Ehefrau liegt seit 10 Jahren im Wachkoma. Ich erhalte Leistungen für die Heimunterbringung. Diese wurden regelmäßig nach 3 Jahren nach Überprüfung, zu einem bestimmten Betrag monatlich deklariert. Im Jahre 2010 wurden sie sogar monatlich herunter gesetzt!
Am 08.07.11 habe ich vom Sozialamt eine Postzustellungsurkunde erhalten, laut diesem Schreiben soll ich ab 1. August 1200% mehr monatlich zahlen. Als lapidare Begründung steht in diesem Schreiben, dass sich bei der Berechnung des Kostenbeitrages einige Änderungen ergeben haben und die Mietkosten nur noch zur Hälfte anerkannt werden! Ist es rechtlich auch möglich meine Lebensgefährtin, die mit meiner Frau überhaupt nichts zu tun hat in Zahlungen mit einzubeziehen?! Aus existenziellen Gründen ist es mir überhaupt nicht möglich den geforderten Betrag monatlich zu zahlen!!! Ich hoffe, dass Sie mir weiter helfen können?!!! MfG

17. Juli 2011 | 15:44

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folt ein:

Eine Heranziehung Ihrer Lebensgefährtin in der Berechnung der Kosten der Pflege und den von Ihnen zu tragenden Anteil hieran kann lediglich über die Wohnkosten erfolgen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie mit Ihrer Lebensgefährtin in einem Haushalt leben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Ist Ihre Lebensgefährtin aufgrund eigenen Einkommens in der Lage die anteiligen Mietkosten zu tragen, so ist das Sozialamt berechtigt, den auf Sie entfallenden Mietanteil auf die Hälfte der tatsächlichen Miete zu kürzen.

Sollte Ihre Lebensgefährtin über kein eigenes Einkommen verfügen, so müsste im Rahmen des Widerspruchs dargelegt werden, dass diese die Mietkosten nicht aus eigenem Einkommen tragen kann.

Soweit eine Änderung in der Berechnung des Kostenbeitrages vorgenommen wäre, so ist anhand des Bescheides zu prüfen, ob diese Änderung gerechtfertigt gewesen ist und der Bescheid ggf. diesbezüglich im Wege des Widerspruchs anzugreifen.

Ich kann Ihnen daher lediglich raten, den Bescheid auf seine Richtigkeit hin bei einem Kollegen vor Ort prüfen zu lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 18. Juli 2011 | 09:56

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