Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folt ein:
Eine Heranziehung Ihrer Lebensgefährtin in der Berechnung der Kosten der Pflege und den von Ihnen zu tragenden Anteil hieran kann lediglich über die Wohnkosten erfolgen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie mit Ihrer Lebensgefährtin in einem Haushalt leben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Ist Ihre Lebensgefährtin aufgrund eigenen Einkommens in der Lage die anteiligen Mietkosten zu tragen, so ist das Sozialamt berechtigt, den auf Sie entfallenden Mietanteil auf die Hälfte der tatsächlichen Miete zu kürzen.
Sollte Ihre Lebensgefährtin über kein eigenes Einkommen verfügen, so müsste im Rahmen des Widerspruchs dargelegt werden, dass diese die Mietkosten nicht aus eigenem Einkommen tragen kann.
Soweit eine Änderung in der Berechnung des Kostenbeitrages vorgenommen wäre, so ist anhand des Bescheides zu prüfen, ob diese Änderung gerechtfertigt gewesen ist und der Bescheid ggf. diesbezüglich im Wege des Widerspruchs anzugreifen.
Ich kann Ihnen daher lediglich raten, den Bescheid auf seine Richtigkeit hin bei einem Kollegen vor Ort prüfen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht