Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Zunächst sollten Sie gegenüber dem Amt keinerlei Angaben tätigen, sondern über eine Akteneinsicht prüfen lassen, was genau man Ihnen vorwirft.
Offenbar hält man Ihnen vor, dass Sie in einer Bedarfsgemeinschaft wohnen - dies müsste aber erst einmal nachgewiesen sein. Allein der Umstand, dass jemand bei Ihnen wohnt und dort gemeldet ist, bedeutet nicht, dass Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, in der man wechselseitig füreinander einstehen möchte. Sie könnten ja auch in einer WG zusammen wohnen.
Daher mein Tip: Besorgen Sie sich einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht, und lassen Sie zunächst Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt nehmen. Gerne bin ich Ihnen hierbei behilflich.
Dann kann über den Rechtsanwalt eine Stellungnahme beim Amt abgegeben werden.
Sollte es zu einem Aufhebungs - und Rückforderungsbescheid kommen, können Sie hiergegen Widerspruch einlegen, anschließend ggf. klagen.
Ob parallel dazu ein Strafverfahren auf Sie zukommt, bleibt abzuwarten. Aber auch hier wäre empfehlenswert, erst einmal die Aussage zu verweigern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Unklarheiten fragen Sie gerne nach.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
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