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Sozialauswahl

2. August 2005 19:03 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


01:36

Folgende Frage : In einer Filiale sind 5 Verkäuferinnen beschäftigt wer nach sozialauswahl gehen müßte, ist klar.

Die Kollegin ist die jüngste und ist zuletzt gekommen aber nur 3 Monate nach allen anderen.

Diese kollegin wurde vor 2 J zum Stellvertretenden Filialleiter ernannt ohne besondere Qulifikation oder besondere Kentnissen zu besitzen oder erworben zu haben. Sie macht die selben Tätigkeiten wie alle anderen.

Ist diese Kollegin in der der sozialausahl besonders gestellt oder geschützt ? Oder kann sie willkürlich herrausgenommen werden weil sie diesen posten hat ?

2. August 2005 | 19:10

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sofern die Kollegin die gleiche Qualifikation ausweist, wie die anderen Mitarbeiterinnen und ebenfalls als Verkäuferin angestellt ist, wird sie bei der Sozialauswahl nicht bevorzugt werden dürfen oder gar dort herausgenommen werden dürfen.

Ob die Sozialauswahl aber bei einer betriebsbedingten Kündigung tatsächlich auf sie fällt, kann hier natürlich nicht festgestellt werden.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 12. August 2005 | 09:14

Sehr geehrter Herr Rechtsanwald,
unter welchen Bedingungen würde die Kollegin denn nicht unter die Sozialauswahl fallen?

MfG Holger Esch

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. August 2005 | 01:36

Nach § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG sind Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, "deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt."

Das wäre dann der Fall, wenn die Kollegin aufgrund Ihrer Fähigkeiten oder Leistungen nicht mit den übrigen Arbeitnehmern vergleichbar wäre.

Nach Ihrer Schilderung ist das aber nicht der Fall, so daß die obige Ausnahme nicht greifen wird.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt

www.andreas-schwartmann.de


ANTWORT VON

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