Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Beschäftigte in privaten Haushalten haben seit 01. Januar 2015 einen Anspruch auf Zahlung von Mindestlohn. Der Mindestlohn beträgt derzeit 8,50 EUR pro Stunde. Das von Ihrer Arbeitgeberin gezahlte Gehalt ist daher zu niedrig.
Die Tatsache, dass Ihre Arbeitgeberin selbst nur 7 EUR pro Stunde erstattet bekommt, hat auf Ihren gesetzlichen Mindestlohn keinen Einfluss. Vielmehr begeht Ihre Arbeitgeberin eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von 5.000 EUR geahndet werden kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG).
Als geringfügig Beschäftigte müssen Sie bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Entscheidend ist hierbei allein das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Arbeitgeberin. Ich möchte Ihnen daher empfehlen, die Arbeitgeberin nochmals zur Meldung aufzufordern.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Antwort
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