Sehr geehrter Fragesteller,
"Halter" eines Kfz. ist nach der hierfür gängigen Definition derjenige, der es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Dies muss nicht notwendigerweise der Eigentümer sein. Da nach Ihrer Schilderung nachweisbar ist, dass Ersterwerber die Ltd. ist - die das Fahrzeug nun wohl an die Vorrats-GmbH veräußern wird - steht einer Zulassung auf Sie als Halter nichts entgegen; dabei muss natürlich im Kraftfahrzeugbrief als Eigentümer jemand anders als Sie eingetragen werden. Dann ist das Fahrzeug nicht wegen Ihrer Schulden pfändbar.
Im Übrigen ist nicht nachzuvollziehen, warum die Behörde die Zulassung wegen der englischen Gesellschaftsform verweigert. Auch ausländische Unternehmen können in Deutschland Fahrzeuge zulassen. Örtlich zuständig ist gemäß § 46 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) der Ort der beteiligten Niederlassung. Besteht im Inland kein Sitz und keine Niederlassung, so ist gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 FZV die Behörde des Wohnorts oder Aufenthaltsort eines Empfangsberechtigten (dieser muss eine natürliche Person sein)örtlich zuständig. Nur dann, wenn im Inland auch kein Empfangsberechtigter existiert, ist eine Zulassung in Deutschland nicht möglich (vgl. zum Ganzen Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 39. Aufl. 2007). Möglicherweise können Sie Ihr bisheriges Zulassungsproblem also durch Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten lösen, die Ltd. als Eigentümer im Kraftfahrzeugbrief und sich selbst als Halter im Kraftfahrzeugschein eintragen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Stelzner
Rechtsanwalt