Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Leider kann ich Ihnen nicht viel Hoffnung machen. Zwar besteht grundsätzlich für in Deutschland eingesetzte Arbeitnehmer ein Anspruch auf Mindestlohn. Dies auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat.
2. Allerdings unterfallen Sie aufgrund der Dauer des Praktikums einer Ausnahme, wonach kein Mindestlohn zu zahlen ist.
Vom Mindestlohn ausgenommen:
- Pflichtpraktika im Rahmen der Schulausbildung, Ausbildung oder einem Studium;
- Freiwillige Praktika bis zu drei Monate, die zum Studium, der Ausbildung oder zur Orientierung absolviert werden;
- Einstiegsqualifizierungen oder Praktika bei einer dualen Ausbildung.
3. Ein Anspruch auf Mindestlohn besteht in der Regel nur dann, wenn das Praktikum freiwillig unter mit einer Dauer von über drei Monaten abgeleistet wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 07.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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07.07.2015
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00:20
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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