Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie; bzw. einer Ihrer Geschwister kann beim Familiengericht beantragen, dass für Sie bzw. für die der antragstellende Person die Vormundschaft für Ihren Neffen angeordnet wird.
Dieser Antrag kann beim Familiengericht Gericht jederzeit gestellt werden. Die Mutter kann offensichtlich ihre elterliche Sorge nicht mehr ausüben, so dass, zum Wohle des Neffen, eine andere Regelung gefunden werden muss.
Offenbar ist aber das Jugendamt über die Familienverhältniss schon unterrrichtet, da die Schwester mit Hilfe des Jugendamtes ausgezogen ist. Umso erstaunlicher ist, dass das Jugendamt nicht auch für den Neffen nach einer Lösung gesucht hat.
Da das Jugendamt in solchen Verfahren ohnehin einbezogen wird, sollten Sie sich auch an dieses wenden und Ihr Anliegen mitteilen. Unter Umständen hat das Jugendamt bereits Maßnahmen eingeleitet, die Ihnen noch nicht bekannt sind.
Die Anordnung einer Vormundschaft setzt zunächst einmal voraus, dass der Kindesmutter das Sorgerecht entzogen wird. Dieses ist dann der Fall, wenn es zum Wohle des Kindes, hier des Jugendlichen, unerlässlich und als letztes Mittel erforderlich ist. Wenn die Kindesmutter die Vertretung des Kindes nicht mehr wahrnehmen kann und insbesondere auch über wichtige Entscheidungen z.B. bei der Gesundheitsfürsorge, schulische Belange entscheiden kann, wird der Entzug der elterlichen Sorge wahrscheinlich sein.
Nach Ihrer Darstellung wird die Anordnung einer Vormundschaft in Betracht kommen; Sie sollten sich aber auch zunächst mit dem Jugendamt in Verbindung setzen, da dieses ohnhin zu beteiligen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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