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Sonnenschutz Dachgeschoss Mietwohnung

29. August 2013 12:24 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Sonja Richter

Guten Tag,

vergangene Woche wurden in meiner Wohnung im Dachgeschoss vier Dachfenster ausgetauscht. Es handelt sich um großflächige Dachfenster, 92x125 cm, Richtung Süden ausgerichtet. Die Anbringung eines Sonnenschutzes ist der Größe entsprechend teuer, ca. 350 EUR. Die alten Dachfenster aus Holz waren durch Feuchtigkeit morsch und dadurch undicht geworden.

Bei meinem Einzug in die Wohnung waren vom Vormieter (günstige) Rollos angebracht, die an die neu eingebauten Fenster nicht mehr passen.

Mein Vermieter stellt sich auf den Standpunkt, der Sonnenschutz in Form von Rollos sei nicht von ihm zu erneuern, diese wären vom Vormieter gewesen, der sie hat hängen lassen. Ein Sonnenschutz an diesen Fenstern gehöre nicht zur Wohnungsausstattung.

Im Mietvertrag wird nichts explizit zum Sonnenschutz an den Dachfenstern gesagt.

Wie ist die Rechtslage ?

Falls sich keine Verpflichtung des Vermieters ergibt, die alten Rollos zu erneuern, besteht die Möglichkeit einer Mietminderung ? Die Zimmer sind Richtung Süden ausgerichtet und heizen sich im Sommer erheblich auf.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie haben die Rollos vom Vormieter übernommen. Diese gehören damit nicht zur Wohnungseinrichtung, so dass der Vermieter auch nicht für eine Erneuerung zuständig ist. Wenn Sie die Rollos nicht von Vormieter übernommen hätten, hätten sie ebenfalls keinen Sonnenschutz gehabt. Dies ist der Zustand, in dem Sie die Wohnung angemietet haben.

Fehlender Sonnenschutz rechtfertigt auch keine Mietminderung, da insoweit kein Mangel der Wohnung vorliegt. Die Tatsache, dass sich die Wohnung im Sommer stark aufheizt, stellt ebenfalls keinen Mangel dar. Ihnen war bereits bei Anmietung der Wohnung bekannt, dass die Wohnung nach Süden ausgerichtet ist und es sich um eine Dachgeschosswohnung handelt. Sie hätten somit damit rechnen müssen, dass sich solche Wohnungen stark aufheizen. In Kenntnis dieser Sachlage haben Sie die Wohnung angemietet. Einen Mietmangel kann ich darin nicht erkennen, so dass Sie auch nicht zur Mietminderung berechtigt sind.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können, hoffe dennoch,
Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

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