Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich kann durch die Eigentümergemeinschaft eine Sonderumlage für bauliche Instandhaltungsmaßnahmen beschlossen werden. Über eine solche Sonderumlage ist nun entschieden worden.
Sie haben dem Verwalter eine Vollmacht erteilt, wobei sich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht ersehen läßt, ob Sie in der Vollmacht zum Tagesordnungspunkt der Sonderumlage mit "ja" gestimmt haben.
Grundsätzlich unterstelle ich, da sich anhand des Sachverhalts nichts Gegenteiliges ergibt, daß der Beschluß ordnungsgemäß unter Beachtung der Formalien ergangen ist.
2.
Bedenken bestehen jedoch in folgender Hinsicht:
Der Kostenrahmen soll sich um ca. 200.000 € bewegen. Das läßt darauf schließen, daß es sich nur um einen ungefähren Kostenrahmen handelt. Handelt es sich aber nur um einen ungefähren Kostenrahmen, ist der Beschluß ggf. zu unbestimmt. Folge wäre, daß keine Anspruchsgrundlage zur Zahlung der Sonderumlage gegeben ist.
Für diese Überlegung spricht auch die Tatsache, daß wegen offensichtlich weit höherer Kosten eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen worden ist.
Sie müßten jetzt in Ihre Einladung schauen und prüfen, was auf der Tagesordnung steht. Dann können Sie dem Verwalter oder einem anderen Miteigentümer die Vollmacht erteilen, gegen diesen Tagesordnungspunkt zu stimmen, wenn er nicht Ihre Zustimmung findet.
3.
In der neuen Eigentümerversammlung müssen Sie also auch eine neue Vollmacht erteilen. Ihre alte Vollmacht gilt nicht mehr.
Abstimmen können Sie über die Tagesordnungspunkte, die auf der Tagesordnung stehen. Allerdings haben Sie als Miteigentümerin auch das Recht, selbst einen Tagesordnungspunkt zu formulieren.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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