Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten kann:
Grundsätzlich ist maßgeblich für das Bestehen von Sondereigentumsrechten und damit für den Zuschnitt Ihrer Eigentumsrechte die Teilungserklärung des Anwesens nebst dem dazu gehörigen Aufteilungsplan. Hieraus ergibt sich vorliegend, dass Ihnen an der abgetrennten Fläche ein Nutzungsrecht bzw. ein Sondereigentumsrecht zustehen müsste.
Derzeit widerspricht jedoch der tatsächliche Zustand den Angaben der Teilungserklärung. Dies ist auf die eigenmächtige Veränderung der Wohnung durch den Voreigentümer zurückzuführen. Eine Anpassung der Teilungserklärung fand jedoch nicht statt, so dass diese nach wie vor Gültigkeit beanspruchen kann.
Nach einer Entscheidung des KG Berlin vom 18.07.01 hat demnach der Eigentümer einen Anspruch darauf, dass die bauliche Situation an die Vorgaben der Teilungserklärung angepasst wird. Die WEG sowie der beeinträchtigte Sondereigentümer hat die entsprechenden Maßnahmen zu dulden. Ich werde Ihnen die Entscheidung per Email zukommen lassen.
Ich gehe daher davon aus, dass Sie die Versetzung der Trennwand erreichen können, wenn die Trennwand zu einer deutlichen Verschiebung der Wohnungsgröße führt und die Verschiebung mit einem zumutbaren finanziellen Aufwand durchführbar ist. Eine andere Fragen wäre dann jedoch, wer die Kosten für die Baumaßnahmen zu tragen hat.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne für etwaige Nachfragen oder auch eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht