Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Im Zusammenhang mit Sondernutzungsrechten an Gartenflächen und dem Gestaltungsbefugnissen des Sondernutzungsberechtigten gibt es bereits eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen. Da für die maßgebliche Beurteilung immer die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls relevant sind, insbesondere die örtlichen Gegebenheiten der Wohnanlage, lässt sich eine belastbare Aussage zum Ausgang eines möglichen Rechtsstreits aus der Ferne nur sehr schwierig treffen.
Ganz grundsätzlich sind aber nach Ihren Schilderungen folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Das Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche berechtigt Sie grundsätzlich dazu, diese Fläche nach Ihren Vorstellungen zu bepflanzen und gärtnerisch zu gestalten. Allerdings gilt dieses Recht nicht unbeschränkt. Zum einen dürfen Sie als Sondernutzungsberechtigter grundsätzlich keine baulichen Veränderungen an der Gartenfläche, die weiterhin als solche Gemeinschaftseigentum ist, vornehmen. Hierzu zählen alle Umgestaltungen des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder dem früheren Zustand des Objekts nach seiner Fertigstellung abweichen und keine ordnungsgemäße Instandsetzung oder Instandhaltung mehr darstellen. Eine bauliche Veränderung wäre zum Beispiel anzunehmen, wenn Sie den Garten grundlegend umgestalten. Ausgehend von Ihren Schilderungen spricht jedoch einiges dafür, dass das Legen der Natursteine noch keine bauliche Veränderung darstellt.
Zu berücksichtigen ist aber zum anderen noch, dass der Sondernutzungsberechtigte das gemeinschaftliche Eigentum nur so nutzen darf, dass „dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst“, § 14 Nr. 1 WEG
. Dabei kommt es auf eine objektive Betrachtungsweise an. Das subjektive Empfinden eines einzelnen Wohnungseigentümers ist für die Beurteilung nicht entscheidend.
Ob in Ihrem Fall die Natursteine nach ihrem Verlegen eine optische Beeinträchtigung bilden, die für den anderen Eigentümer unzumutbar ist, lässt sich aus der Ferne leider nur schwer beurteilen. Allerdings hat beispielsweise das LG München I die Gestaltung eines japanischen Steingarten im Rahmen des Sondernutzungsrechts nicht beanstandet (Beschluss vom 03.08.2005, Az.: 1 T 10251/05
). Auch dort spielte eine Rolle, dass der betreffende Gartenteil von den anderen Eigentümern nur unter bestimmten Voraussetzungen einsehbar war. Ferner hat z. B. das BayObLG entschieden, dass sogar die Erstellung einer Terrasse mit Plattenbelag unter Umständen von der Zustimmung aller Beteiligten unabhängig sein kann (Beschluss vom 14.05.1975, Az.: 2 Z 23/75
). Auch andere Urteile, die sich mit dem Thema Sondernutzungsrecht an Gartenflächen beschäftigen, belassen dem Sondernutzungsberechtigten in den meisten Fällen einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum. Wie letztlich das in Ihrem Fall zuständige Gericht im Falle eines Verfahrens urteilen wird, lässt sich allerdings bedauerlicherweise im Vorfeld nicht sicher voraussagen.
Ich hoffe dennoch, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Schulze
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
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