Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Frage.
Da Ihre Mutter als Sondernutzungsberechtigte für die Instandsetzung ihres Anteils zuständig ist, hat sie nur für ihren Teil der Mauer einzustehen, also nur diesen instand zu setzen.
Die Art der Instandsetzung richtet sich nach der Vorgaben der bereits stehenden Mauer, also U-Steine. Alles andere , also L-Steine anstatt U-Steine, wäre gegebenenfalls als eine bauliche Veränderung zu werten, da das äußere Erscheinungsbild der Mauer abgeändert wird. Diese Abänderung wäre von dem Sondernutzungsrecht nicht gedeckt und bedarf gem. § 14 WEG
der Zustimmung der Eigentümer des Grundstückes, also der drei Parteien. Die andere Partei, die für die Mauer zuständig ist, kann daher nicht darauf bestehen, dass L-Steine verwendet werden.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
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Sehr geehrter Herr Dratwa,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
D.h. selbst wenn die Mauer gemeinschaftliches Eigentum ist, darf Sie separat instand gesetzt werden ein Zwang dies gemeinschaftlich zu tun besteht also nicht.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
dies sehen Sie vollkommen richtig,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwal