Sehr geehrter Ratsuchender,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wird Ihnen eine Straftat zur Last gelegt und nicht bloß der Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift oder eine Ordnungswidrigkeit.
Dementsprechend wären Sie gem. § 163a I StPO
spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen.
Eine Beschuldigtenvernehmung ist einzig dann entbehrlich, wenn dem Verteidiger des Beschuldigten Akteneinsicht gewährt wurde und der Beschuldigte sich so über seinen Verteidiger zu den Tatvorwürfen äußern konnte.
Die andere Ausnahme in denen eine Beschuldigtenvernehmung entbehrlich ist ist dann gegeben, wenn das Verfahren zu einer Einstellung führt. Dies ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung allerdings nicht der Fall.
Sollten Sie also bis zum Ende der Ermittlungen nicht vernommen worden sein, so würde dies eine Verletzung Ihres Rechtes auf rechtliches Gehör dar, sodass Sie Rechtsmittel zu der zuständigen Staatsanwaltschaft einlegen könnten.
Dies ist aber nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht der Fall, da Sie ja zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung geladen worden sind. Eine weitere „Information“ , als die Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung sieht die Strafprozessordnung grundsätzlich nicht vor. Es ist anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung also davon auszugehen, dass das Strafverfahren ordnungsgemäß eingeleitet worden ist, zumindest sind nach Ihrer Schilderung keinen Verfahrensfehler erkennbar.
Sie sollten dringend einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Denn nur ein Rechtsanwalt ist befugt Akteneinsicht zu beantragen. Die Akteneinsicht ist zwingend erforderlich, damit Sie und vor allem der Sie vertretende Rechtsanwalt sich ein umfassendes Bild davon machen muss, welcher Sachverhalt der Behörde genau vorliegt. Hat der Rechtsanwalt sich ein Bild gemacht über die Sachlage und Sie darüber informiert, so sollte die weitere Verteidigungsstrategie darauf abgestimmt werden.
Nach Ihrer Schilderung wird die Verteidigungsstrategie wohl insbesondere darin liegen nachzuweisen, dass auf dem betreffenden Grundstück keine umweltgefährlichen Stoffe gelagert wurden.
Sie müssen und sollten insoweit nicht angeben, dass das Grundstück verwechselt wurde. Hierauf müsste die Behörde schon selber kommen und Ihre Anklage entsprechend korrigieren beziehungsweise diesem neuen Vorwort separat vorgehen.
Wie also bereits gesagt sollte zunächst Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt beantragt werden. Sehr gerne können Sie sich insoweit auch an meine Kanzlei wenden. Die Akteneinsicht ist auch über größere Entfernung problemlos möglich, da Ihnen der Inhalt der Akten bequem per E-Mail oder Post zugeleitet werden konnte. Bei Interessen können sich sehr gerne an meine unten genannte E-Mail-Adresse wenden.
Sie geben zwar nicht genau an, was Ihnen vorgeworfen wird, nach Ihrer Schilderung wird Ihnen aber vermutlich eine Bodenverunreinigung gem. § 324 a StGB
vorgeworfen werden.
Der Strafrahmen liegt hier bei Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Welche Strafe Sie konkret im Falle einer Verurteilung zu erwarten hätten hängt unter anderem davon ab, ob Sie einsichtig sind, ob Sie vorbestraft sind und insbesondere von dem Ausmaß der Verunreinigung. Aus der Ferne kann also eine genaue Prognose leider nicht gegeben werden, so das allein aus diesem Grund schon ein Rechtsanwalt beauftragt werden sollte.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend und einen guten Wochenstart!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht