Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung ist das Fahr- und Wegerecht nur für die 2,5 Meter breite Einfahrt aber nicht für sein Grundstück eingetragen. Das bedeutet, dass Sie nur diese Einfahrt und Ihr eigenes Grundstück mit Ihrem PKW benutzen dürfen.
Das Überfahren des Meters auf dem Nachbargrundstück kann der Nachbar nach § 1004 BGB untersagen, solange für diesen Meter kein Fahr- und Wegerecht im Grundbuch steht.
Wahrscheinlich wurde das Fahr- und Wegerecht zu einer Zeit bestellt, als die PKW noch kleiner waren, und Ihr Grundstück mit den PKWs befahren werden konnte, ohne Teile des Nachbargrundstücks überfahren zu müssen.
Sie müssten sich dann entweder einen kleineren PKW zulegen, mit dem Sie Ihr Grundstück erreichen können, ohne sein Grundstück zu überfahren oder das Auto durch ein Fahrrad ersetzen.
Nur dann, wenn auch für diesen Meter ein Fahr- und Wegerecht eingetragen wäre, müsste er Ihnen die Möglichkeit geben, Ihr Grundstück unter Benutzung des Nachbargrundstücks jederzeit zu befahren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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