Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wie und zu welchen Fristen der Vertrag gekündigt werden kann, ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Telefonvertrags. Kennt man die AGB nicht, kann man die Rechtslage nicht abschließend beurteilen.
2.
Sie berufen sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB
) bzw. auf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen (§ 314 BGB
).
Der Umzug gibt Ihnen im Regelfall jedoch nicht das Recht, den Vertrag während der Mindestvertragslaufzeit zu kündigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß Ihr Provider jene Leistungen, die Gegenstand des bestehenden Vertrags sind, auch an dem neuen Standort anbietet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu der Problematik der Kündigung bei einem Umzug in seinem Urteil vom 11.11. 2010 gesagt, daß es in diesem Fall kein Kündigungsrecht gäbe (Az: III ZR 57/10
). Nach Meinung des BGH trage der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließe, grundsätzlich selbst das Risiko, die Dienstleistungen aufgrund der Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Deshalb stelle ein Umzug keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.
D. h. Ihre Kündigung dürfte deshalb nicht rechtmäßig sein.
3.
Nun ist "das Kind schon in den Brunnen gefallen", so daß Sie sich mit den Schadenersatzforderungen des Providers auseinandersetzen müssen. Da Ihre (leider) voreilige Kündigung rechtswidrig gewesen ist, kann der Provider z. B. die fortlaufende Grundgebühr verlangen. Sehen die AGB einen pauschalierten Schadenersatzanspruch vor, dürfte dieser in der genannten Höhe kaum zu beanstanden sein.
Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen nur empfehlen, die geltend gemachte Forderung zu bezahlen. Prüfen können Sie allenfalls die Höhe der Nebenforderungen (z. B. der Inkassokosten), da diese nicht höher sein dürfen als die Gebühr, die für den Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsteht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Danke für Ihre Antwort.
1. IN den AGB steht zum Thema Kündigen folgendes.
4. Vertragsdauer, Kündigung
4.1 Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge
über *Firmenname*-Dienstleistungen eine erstmalige Mindestlaufzeit von
24 Monaten und eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Wird nicht
(rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.
Kündigungen haben in Schriftform zu erfolgen.
4.2 Prepaid-Verträge können von jeder Partei mit einer Frist von einem
Monat gekündigt werden. Für die Kündigung reicht die Textform.
4.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt
zu 2. Der Umzug selbst hat doch eigentlich nichts damit zu tun. Ich kündige ja nicht weil ich umgezogen bin und was anderes wollte. Ich kündigte weil der Endbetrag für die gleichbleibende Dienstleistung erhöht wurde.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie haben also den üblichen Vertrag mit 24 monatiger Laufzeit.
Der Hinweis, daß das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibe, besagt nichts anderes, als daß aus wichtigem Grund gekündigt werden könne, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Oder anders formuliert: Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund wird durch die AGB nicht ausgeschlossen.
An der Rechtslage, die ich oben insbesondere im Hinblick auf das aktuelle BGH-Urteil dargelegt habe, ändert das nichts.
2.
Aber auch der höhere Tarif führt zur keiner anderen Betrachtungsweise. Allenfalls wenn der Tarif erheblich über Ihrem Tarif liegen würde (z. B. doppelte Kosten), könnte man die Problematik des Rechts zur vorzeitigen Kündigung diskutieren.
In Ihrem Fall entstanden aber nicht einmal höhere Kosten, wie Sie selbst schreiben. Wie die genaue Konstellation aussieht, ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung nicht, so daß diese Problematik nicht geprüft werden kann.
Es wäre sicherlich besser gewesen, Sie hätten sich bei der Gesellschaft hinsichtlich der Kosten und der Leistungsfähigkeit "Ihres" Pakets erkundigt, anstatt vorschnell zu kündigen.
3.
Die einzige "Rettungsmöglichkeit", die jetzt noch besteht, ist darin zu sehen, mit dem Provider über eine Fortsetzung des Vertrags zu verhandeln gegen Verzicht auf den Schadenersatz.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt