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Sonderkündigungsrecht bei Umzug ins Ausland / Jameda Plattform

1. August 2024 18:34 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich werde meine medizinische Praxis schließen wg. Umzugs ins europäische Ausland.
Daher hat die Mitgliedschaft bei der Plattform Jameda keinen Nutzen mehr für mich. Jameda verlangt derzeit eine monatliche Gebühr von über 100 EUR.

Die Fa. Jameda beharrt auf der Zahlung der vollen Jahresgebühr ohne Rückerstattung, obwohl ich nur 4 Monate des 12-monatigen Vertrags nutzen können werde.

Jameda schreibt auf dieser Seite:
https://pro.jameda.de/preise
Eine Kündigung ist jederzeit möglich, jedoch fällt auch bei einer vorzeitigen Kündigung der vertraglich festgelegte Jahresbeitrag an. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge besteht nicht.

In den AGBs sind keine Sonderkündigungsrechte formuliert.
Kann ich von einem Sonderkündigungsrecht wg. Umzugs ins Ausland Gebrauch machen?

Jameda hat in einer ersten Anfrage geschrieben:
" Wie bereits geschrieben, ist das Premium-Paket personengebunden und eine vorzeitige Geschäftsaufgabe liegt in Ihrem Risikobereich. Daher besteht der zwischen Ihnen und uns geschlossene Vertrag unverändert fort und eine Rückerstattung eines Teilbetrags ist somit auch nicht möglich. "

Ich habe eine Jahresrechnung über 12 Monate erhalten. Kann ich nur die nutzbaren Monate überweisen (4 Monate) oder bin ich verpflichtet die volle Jahresgebühr zu bezahlen.

Herzlichen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

A.H.

1. August 2024 | 20:00

Antwort

von


(892)
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31157 Sarstedt
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:

Nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts, insbesondere gemäß den §§ 305 ff. BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen), können die Bedingungen der Kündigung des Vertrags in den AGB festgelegten werden.

Die Regelung, dass die volle Jahresgebühr auch bei einer vorzeitigen Kündigung anfällt, kann als zulässig betrachtet werden, wenn sie transparent und verständlich in den AGB formuliert ist (§ 307 BGB). Es ist davon auszugehen, dass dies der Fall ist und die AGB damit anzuwenden sind.

Jedoch gibt es die Möglichkeit, dass ein unzumutbarer Härtefall nach § 314 BGB (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund) geltend gemacht werden kann. Ein Umzug ins Ausland bzw. die Schließung der Praxis, für welche die Internetseite genutzt wird, könnte unter Umständen als ein solcher wichtiger Grund betrachtet werden, wenn die weitere Nutzung der Plattform unmöglich oder unzumutbar wird. Gegen eine solche Argumentation spricht, dass die Internetplattform in den AGB festgelegt zu haben scheint, dass die Nutzung der Plattform personenbezogen und nicht sachbezogen ist. Die Tatsache, dass die Seite auch für andere Zwecke als die Arztpraxis genutzt werden könnte, spricht gegen ein Sonderkündigungsrecht.

Ich empfehle Ihnen nochmals Kontakt mit Jameda aufzunehmen und die Möglichkeit eines Sonderkündigungsrecht in den Raum zu werden und gleichzeitig zu signalisieren, an einer einvernehmlichen Lösung interessiert zu sein.

Die Möglichkeit das Sonderkündigungsrecht einseitig durchzusetzen halte ich auf Grundlage des Sachverhalts jedoch für gering.

Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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