Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts, insbesondere gemäß den §§ 305 ff. BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen), können die Bedingungen der Kündigung des Vertrags in den AGB festgelegten werden.
Die Regelung, dass die volle Jahresgebühr auch bei einer vorzeitigen Kündigung anfällt, kann als zulässig betrachtet werden, wenn sie transparent und verständlich in den AGB formuliert ist (§ 307 BGB). Es ist davon auszugehen, dass dies der Fall ist und die AGB damit anzuwenden sind.
Jedoch gibt es die Möglichkeit, dass ein unzumutbarer Härtefall nach § 314 BGB (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund) geltend gemacht werden kann. Ein Umzug ins Ausland bzw. die Schließung der Praxis, für welche die Internetseite genutzt wird, könnte unter Umständen als ein solcher wichtiger Grund betrachtet werden, wenn die weitere Nutzung der Plattform unmöglich oder unzumutbar wird. Gegen eine solche Argumentation spricht, dass die Internetplattform in den AGB festgelegt zu haben scheint, dass die Nutzung der Plattform personenbezogen und nicht sachbezogen ist. Die Tatsache, dass die Seite auch für andere Zwecke als die Arztpraxis genutzt werden könnte, spricht gegen ein Sonderkündigungsrecht.
Ich empfehle Ihnen nochmals Kontakt mit Jameda aufzunehmen und die Möglichkeit eines Sonderkündigungsrecht in den Raum zu werden und gleichzeitig zu signalisieren, an einer einvernehmlichen Lösung interessiert zu sein.
Die Möglichkeit das Sonderkündigungsrecht einseitig durchzusetzen halte ich auf Grundlage des Sachverhalts jedoch für gering.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
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