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Sonderkündigungsrecht aus wirtschaftlicher Notwendigkeit

| 7. Juli 2014 10:13 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


12:27

Hallo,

meine Eltern haben in etwa einem Jahr kein Geld mehr, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie leben jedoch in einem abbezahlten Haus und besitzen eine Eigentumswohnung, die vermietet ist. Sie möchten ihr eigenes Haus nicht verkaufen sondern dort leben bleiben. Sie wollen gerne ihre Eigentumswohnung verkaufen.
Kann die Wohnung gekündigt werden, damit sie verkauft werden kann? Die Mieteinnahmen reichen nicht, den Lebensunterhalt meiner Eltern zu decken. In der Wohnung wohnt ein älterer Mann, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Die Wohnung ist seit etwa 10 Jahren vermietet.

7. Juli 2014 | 11:23

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

Nach § 573 Absatz 1 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor nach § 573 Absatz 2 Ziff. 3 BGB vor, wenn

der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

Eine solche Verwertungskündigung setzt voraus, dass der Vermieter erhebliche Nachteile erleiden würde.
In diesem Zusammenhang ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Wenn die Verwertung des Mietobjekts nicht oder nur zu unzumutbaren Bedingungen möglich ist, könnte ein Verwertungshindernis im Sinne der Vorschrift gegeben sein. Das ist jedenfalls nicht fernliegend, weil das Objekt vermietet ist.

Die Grundlage für den Abwägungsvorgang stellt die Sozialpflichtigkeit des Eigentums und das Bestandsinteresse des Mieters dar.

Da Ihre Eltern mit der Veräußerung keine Gewinnoptimierung erstreben, sondern mit dem Verkauf ihren eigenen Verbleib in ihrem Haus sicherstellen wollen, ist aus meiner Sicht die Annahme eines berechtigten Interesses vertretbar.

Für den Mieter besteht bei einer Kündigung aber immer noch die Möglichkeit des Widerspruchs verbunden mit dem Vorbringen, dass die Kündigung für ihn eine Härte bedeuten würde.

In dem Kündigungsschreiben sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters anzugeben.

Ich empfehle Ihnen bzw. Ihren Eltern, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, um die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen zu lassen.
Hierbei können Sie gerne auch auf meine Dienste zurückgreifen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 7. Juli 2014 | 11:42

Vielen Dank Herr Anwalt für Ihre Stellungnahme.
Wie könnte eine Kündigung in diesem Fall formuliert werden, damit Sie auf einer rechtlichen Grundlage basiert?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juli 2014 | 12:27

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Ihre Nachfrage geht allerdings über die ursprüngliche Fragestellung hinaus, da Sie eine ausformulierte Kündigung wünschen.



Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung des Fragestellers 14. Juli 2014 | 16:10

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

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Die Antwort war eher allgemein gehalten und ich finde es nicht hilfreich, wenn der Anwalt sich für einen Folgeauftrag anbietet.
Meine Zusatzfrage wurde überhaupt nicht beantwortet. Hier wollte ich nur einen Satz haben, keine ausführliche Beratung.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Ihre Ausführungen sind völlig unsachlich. Meine Antwort war so konkret wie Sie ein Volljurist zu geben pflegt.
Ihre Zusatzfrage sprengte - für jeden erkennbar - die Ursprungsfrage.
Insgesamt ist Ihre Bewertung völlig unakzeptabel.

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Karlheinz Roth »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. Juli 2014
3/5,0

Die Antwort war eher allgemein gehalten und ich finde es nicht hilfreich, wenn der Anwalt sich für einen Folgeauftrag anbietet.
Meine Zusatzfrage wurde überhaupt nicht beantwortet. Hier wollte ich nur einen Satz haben, keine ausführliche Beratung.


ANTWORT VON

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