Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach § 573 Absatz 1 BGB
kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor nach § 573 Absatz 2 Ziff. 3 BGB
vor, wenn
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
Eine solche Verwertungskündigung setzt voraus, dass der Vermieter erhebliche Nachteile erleiden würde.
In diesem Zusammenhang ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Wenn die Verwertung des Mietobjekts nicht oder nur zu unzumutbaren Bedingungen möglich ist, könnte ein Verwertungshindernis im Sinne der Vorschrift gegeben sein. Das ist jedenfalls nicht fernliegend, weil das Objekt vermietet ist.
Die Grundlage für den Abwägungsvorgang stellt die Sozialpflichtigkeit des Eigentums und das Bestandsinteresse des Mieters dar.
Da Ihre Eltern mit der Veräußerung keine Gewinnoptimierung erstreben, sondern mit dem Verkauf ihren eigenen Verbleib in ihrem Haus sicherstellen wollen, ist aus meiner Sicht die Annahme eines berechtigten Interesses vertretbar.
Für den Mieter besteht bei einer Kündigung aber immer noch die Möglichkeit des Widerspruchs verbunden mit dem Vorbringen, dass die Kündigung für ihn eine Härte bedeuten würde.
In dem Kündigungsschreiben sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters anzugeben.
Ich empfehle Ihnen bzw. Ihren Eltern, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, um die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen zu lassen.
Hierbei können Sie gerne auch auf meine Dienste zurückgreifen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank Herr Anwalt für Ihre Stellungnahme.
Wie könnte eine Kündigung in diesem Fall formuliert werden, damit Sie auf einer rechtlichen Grundlage basiert?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ihre Nachfrage geht allerdings über die ursprüngliche Fragestellung hinaus, da Sie eine ausformulierte Kündigung wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth