Sehr geehrter Fragetsller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
"- Kann ich noch rückwirkend bei meiner PKV kündigen? Ich habe mal von einer 2-Monatsfrist gelesen. Ich weiß aber nicht ob ich die erforderliche Dokumente bis Ende August zusammen bekomme und rechtzeitig bei der PKV sein werden."
Das Sonderkündigungsrecht der privaten Krankenversicherung wegen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist geregelt in § 205 Abs. 2
Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dort heißt es: "Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten."
Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift gilt das Sonderkündigungsrecht nur bei der Pflichtversicherung in der GKV. Da Sie aber jedenfalls während Ihrer Arbeitslosigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
pflichtversichert waren, dürften Sie das Sonderkündigungsrecht haben. Sie können also innerhalb 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht die PKV rückwirkend kündigen. Erst wenn Sie der PKV innerhalb von 2 Monaten nach deren Aufforderung den Eintritt der Versicherungspflicht nicht nachweisen, wird die Kündigung unwirksam.
"- Kann ich jetzt noch rückwirkend von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, weil ich jetzt wieder arbeite und über der Betragsbemessungsgrenze liege?"
Mir ist noch nicht ganz klar, warum die Vorversicherungszeit für die freiwillige Versicherung in der GKV nicht mehr erforderlich ist. Denn § 9 Abs. 1 SGB V
wurde insoweit nicht geändert. Wenn die TKK aber der Meinung ist, dass Sie auch ohne Vorversicherungszeit freiwillig versichert bleiben können, müsste die rückwirkende Kündigung nach meinen obigen Ausführungen möglich sein.
"- Falls ich nicht mehr rückwirkend kündigen kann, kann ich dann die Kündigung zum Monatsende wahrnehmen, oder muss ich doch eine ordentliche Kündigung machen und bis zum 30.09.2013 die Kündigung einreichen?"
Sollte die Sonderkündigung nach § 205 Abs. 2 VVG
nicht möglich sein, wovon ich aber nicht ausgehe, wäre die Kündigungfrist nach § 205 Abs. 1 VVG
einzuhalten. Diese beträgt 3 Monate zum Jahresende. Sie müssten die Kündigung dann bis 30.09.2013 einreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
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