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Sonderbedarf §1613

10. Juli 2006 20:11 |
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Familienrecht


Sehr geehrtes RA-Team,
mein von mir getrennt lebender Ehemann zahlt für unsere 2 Kinder und für mich Unterhalt. Strittig ist jetzt die Frage, welche Posten für die Kinder nicht durch seine U-Zahlungen gedeckt sind.Was ist mit Urlauben,die die Kinder allein (Gruppenreise)verbringen? Tanzschule ( beginnt demnächst für den Sohn)?Sportbootführerschein (Kosten ca. 500 €)avisiert in 2 Jahren? Tennisunterricht (ca.460,oo p.a.)läuft schon für den Sohn?Und in welchem %tualen Verhältnis wird Sonderbedarf geteilt? Mein Mann hat im Monat € 2300,00 und noch anderweitiges Vermögen und ich mit den Kinder € 2900,00 zur Verfügung.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihr Anliegen wie folgt beantworten:

Nicht ganz klar ist mir zunächst Ihre ausdrückliche Bezugnahme auf § 1613 BGB . Denn dieser thematisiert in Abs.2 zwar auch den „Sonderbedarf“, enthält aber Regelungen für den Unterhalt für die Vergangenheit. Wenn ich Sie recht verstand, geht es Ihnen zumindestens zum Teil um anliegenden bzw. zukünftigen Sonderbedarf.

Wie auch immer: Die von Ihnen genannte 4 Bespiele evt. Sonderbedarfs werden von der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt – was auch kein Wunder ist, da die zugrunde liegenden Lebenssituationen eben stark differenzieren. So wurde dieser bei den Kosten einer Klassenreise, Ihr erstes Beispiel, bejaht – zumindestens dann, wenn der Unterhaltsverplichtete vorab zum Vorschuß der Kosten aufgefordert wurde (OLG Hamburg, FamRZ 91,109 ; ähnl. LG Köln, NJW 295). Allerdings wurde, wohlgemerkt im Einzelfall, dies auch verneint – zB durch OLG Hamm, 91, 444. Trotzdem wäre ich hier eher positiv eingestellt.

Negativ zum Führerschein (dort allerdings hinsichtlich des Kfz.-Führerscheins) zB das AG Anrnstadt, NJWE-FER, S.248) – wie ich auch bei dem dritten und vierten von Ihnen genannten Beispiel, also Tanzschule und Tennisunterreicht, eher skeptisch wäre. Generell ist zu beachten, dass positiv ist, wenn die Ausgaben als Folge einer einverständlich mit beiden Elternteilen getroffenen Entscheidung anfallen – auch wenn dies in Ihrem Fall Ihnen wahrscheinlich nicht weiterhelfen wird.

Letztendlich ist ein sicheres Urteil auf Grundlage Ihrer Informationen nicht möglich – unabhängig übrigens von den von Ihnen mitgeteilten Einkommensverhältnissen. Ich wäre jedenfalls bei Beispiel 1 eher positiv, bei den Beispielen 2-4 eher negativ eingestellt.

Die „Haftung“ für den Sonderbedarf ist zwischen beiden Elternteilen im übrigen i.d.R. hälftig.


Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -


E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

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